Anwendbarkeit der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Steuerbefreiungen bei Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen
Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen
Hintergrund
Legt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft einen Vermögensgegenstand in das Gesellschaftsvermögen dieser Personengesellschaft ein, kann dies zu schenkungsteuerpflichtigen Vermögensverschiebungen führen. Aufgrund einer eigenständigen schenkungsteuerlichen Betrachtungsweise gilt insoweit nicht die Personengesellschaft als bereichert, sondern die an dieser beteiligten Gesellschafter. Im Rahmen dessen stellt sich vorrangig die Frage nach dem eigentlichen Zuwendungsgegenstand: Ist Erwerbsgegenstand die durch die verdeckte Einlage bedingte „Werterhöhung“ der Beteiligung an der Personengesellschaft selbst, scheidet eine erbschaft- und schenkungsteuerliche Steuerbefreiung regelmäßig aus (so auch bei Einlagen in Kapitalgesellschaften im Rahmen von § 7 Abs. 8 ErbStG, weil Gegenstand der Schenkung eben keine steuerlich begünstigungsfähigen Gesellschaftsanteile sind, sondern die „Werterhöhung“ an sich). Stellt hingegen der in das Gesellschaftsvermögen eingelegte Vermögensgegenstand selbst den Erwerbsgegenstand bei den anderen Gesellschaftern dar, kann der Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen grundsätzlich eröffnet sein.
Urteil des FG Hamburg
Das FG Hamburg hat sich in seinem Urteil vom 27. Februar 2024 (Az. 3 K 117/22) Letzterem angeschlossen. Demnach sei für die Anwendbarkeit der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Betriebsvermögensverschonungen der mittelbare Erwerb begünstigten Vermögens ausreichend. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall legte ein Gesellschafter eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft ohne Gegenleistungen (verdeckt) ein. Die Vermögensverschiebung unterliegt zwar der Schenkungsteuer, weil sich dadurch die Beteiligungen der anderen Gesellschafter wertmäßig erhöhten, es finden jedoch die weitreichenden Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen Anwendung. Dies folgt zum einen aus dem Sinn und Zweck der Betriebsvermögensverschonungen, nämlich Betriebsübergänge unter Sicherung von Arbeitsplätzen zu ermöglichen. Insoweit kann es keinen Unterschied machen, ob die Beteiligung unmittelbar auf eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft übertragen wird. Zudem sei eine unmittelbare Zuwendung mit einer über eine verdeckte Einlage erfolgenden mittelbaren Zuwendung gleichzustellen. Anderenfalls käme es zu widersprüchlichen Ergebnissen, wenn zwar die Mitgesellschafter als Bereicherte der Schenkung angesehen werden, die entsprechenden Steuerbefreiungen jedoch nicht gewährt werden.
Bedeutung für die Praxis und Ausblick
Obwohl die Entscheidung zur alten Rechtslage ergangen ist, ist sie aus Sicht der Gestaltungspraxis zu begrüßen. Die Revision zum BFH wurde zwischenzeitlich von der Finanzverwaltung zurückgenommen; eine höchstrichterliche Entscheidung steht damit weiterhin aus. Auch die Aufgabe des Gesamthandsprinzips im Personengesellschaftsrecht durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 führt zu der Frage, inwieweit die vom FG Hamburg gefundenen Rechtsgrundsätze anwendbar sind. Insoweit wäre eine Klarstellung der Finanzverwaltung sehr wünschenswert.
Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.