Dreiecksgeschäfte ohne korrekten Hinweis sind endgültig gescheitert: BFH-Urteil vom 17. Juli 2024 (XI R 35/22)

Wird in der Rechnung nicht auf das Vorliegen des Dreiecksgeschäfts und den Übergang der Steuerschuldnerschaft hingewiesen, kann dies nicht mehr korrigiert werden, d. h., es liegt endgültig kein Dreiecksgeschäft vor.

Hintergrund

Der Kläger und Revisionsbeklagte hatte Maschinen in einem Mitgliedstaat der EU eingekauft und in einen anderen Mitgliedstaat weiterverkauft und dabei seine deutsche USt-ID-Nr. verwendet. Irrtümlich nahm er an, in Deutschland innergemeinschaftliche Lieferungen auszuführen. Seine Kunden erklärten im Bestimmungsland innergemeinschaftliche Erwerbe.

Die Betriebsprüfung erkannte jedoch, dass der Kläger ruhende Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe im Bestimmungsland hätte versteuern müssen, da die bewegte Lieferung in diesen Reihengeschäften den Lieferungen an den Kläger zuzuordnen seien. Solange er die Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe im Bestimmungsland nicht nachweise, habe er gem. § 3d Satz 2 UStG auch in Deutschland innergemeinschaftliche Erwerbe zu versteuern, allerdings ohne Vorsteuerabzug.

Daraufhin berief sich der Kläger darauf, die Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts lägen vor, sodass er als mittlerer Unternehmer keine Umsatzsteuer schulde. Er erteilte neue Rechnungen im Sinne des § 25b UStG.

BFH-Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, die Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts lägen nicht vor, und schloss sich damit der EuGH-Entscheidung Luxury Trust an (C-247/21 vom 8. Dezember 2022). Der erste Abnehmer müsse dem letzten Abnehmer eine Rechnung i. S. d. § 14a Abs. 7 UStG erteilen. Diese Vorschrift verlange, dass in der Rechnung auf das Vorliegen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuld des letzten Abnehmers hingewiesen werde. Dieser Hinweis habe in den ursprünglichen Rechnungen gefehlt. Das nachträgliche Erfüllen einer Tatbestandsvoraussetzung durch eine neue Rechnung sei keine Rechnungskorrektur, sondern das erstmalige Ausstellen der erforderlichen Rechnung, der keine Rückwirkung zukomme.

Zwar hätten statt des Klägers die Kunden im Zielland innergemeinschaftliche Erwerbe erklärt, sodass für die „Straferwerbsbesteuerung“ des § 3d Abs. 2 UStG möglicherweise kein Bedürfnis bestehe, der klare Wortlaut der Norm und der entsprechenden Artikel 41 Abs. 1 und 42 MwStSystRL sehen aber keine derartige Ausnahme vor.

Auswirkungen für die Praxis

Die Rechnung über ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft muss beim ersten Versuch alle erforderlichen Hinweise enthalten. Der Hinweis auf das Vorliegen des Dreiecksgeschäfts reicht nicht aus, die Übertragung der Steuerschuld auf den Abnehmer muss zwingend hinzutreten (EuGH-Urteil Luxury Trust). Das Dreiecksgeschäft ist ein Wahlrecht, das durch diese Übertragung der Steuerschuld ausgeübt wird. Wurde dies versäumt, ist der Aufwand durch die erforderliche nachträgliche Registrierung im Bestimmungsland erheblich. Mit Großzügigkeit der Finanzämter kann nach dieser BFH-Entscheidung nicht mehr gerechnet werden.

Autorin: Nadia Schulte

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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