Wegfall der Antragsvoraussetzungen nach der Option zum Teileinkünfteverfahren

Mit Urteil vom 17. Juli 2024 (VIII R 37/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Antrag zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Halbsatz 1 i. V. m. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG möglich ist, wenn die Voraussetzungen zu irgendeinem Zeitpunkt im Antragsjahr vorliegen. Ein späterer Wegfall im Antragsjahr oder einem der folgenden vier Veranlagungszeiträume ist unschädlich.

Sachverhalt

Der Kläger war seit dem Jahr 2000 mit einem Drittel an einer GmbH beteiligt. Dieser Anteil war fremdfinanziert. Der Anteil wurde im Jahr 2010 veräußert. Aus dem Veräußerungserlös konnte das Darlehen nicht vollständig getilgt werden, sodass auch nach der Veräußerung bis ins Jahr 2014 noch Schuldzinsen zu zahlen waren. Im Jahr 2010 erklärte der Kläger einen Verlust aus der Veräußerung der Beteiligung nach § 17 EStG und beantragte den Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens. Für die Jahre 2011 bis 2014 machte der Kläger diese Schuldzinsen als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens geltend. Diese nachträglichen Werbungskosten wurden vom Finanzamt nicht anerkannt, weil die Antragsvoraussetzungen aufgrund der Veräußerung der Beteiligung nicht mehr erfüllt seien.

BFH bestätigt Auffassung der Vorinstanz und gibt dem Kläger Recht

Vom Kläger wurde im Jahr 2010 wirksam ein Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 und Satz 4 Halbsatz 1 EStG auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gestellt. Dieser Antrag gilt, wenn er nicht widerrufen wird, für das Antragsjahr und die folgenden vier Veranlagungszeiträume. Haben die Voraussetzungen zu einem Zeitpunkt im Antragsjahr vorgelegen, ist ein späterer Wegfall innerhalb des Fünfjahreszeitraums unerheblich, selbst wenn die Beteiligung vollständig veräußert wird.

Bedeutung für die Praxis

Ist für Anteilseigner die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens vorteilhaft, weil (anteilig) Werbungskosten geltend gemacht werden können, müssen die Voraussetzungen für den Antrag (zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt oder zu mindestens einem Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und maßgeblicher unternehmerischer Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit durch eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft) nur zu irgendeinem Zeitpunkt im Antragsjahr vorliegen.

Ein erstmaliger Antrag ist aber ausgeschlossen, wenn die Beteiligung vor dem Antragsjahr bereits veräußert wurde. Die Möglichkeit, nachträglich Werbungskosten geltend zu machen, scheidet dann aus.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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