Parkhaus mit Stellplatzvermietung ist nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

In seinem Urteil vom 28. Februar 2024 (II R 27/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Parkhaus mit Stellplatzvermietung auch dann erbschaftsteuerlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen ist, wenn der Parkhausbetrieb ertragsteuerrechtlich ein Gewerbebetrieb ist. Dieses Urteil könnte auch für andere Unternehmen wie zum Beispiel Hotels, Pensionen und Campingplätze bedeuten, dass deren Übertragung nicht steuerbegünstigt erfolgen kann.

Hintergrund

Im Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) wird die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen per Erbschaft oder per Schenkung grundsätzlich begünstigt. Bei der Regelverschonung können 85 Prozent des Wertes des übertragenen Betriebsvermögens steuerfrei gestellt werden, bei der Optionsverschonung auf Antrag sogar 100 Prozent. Voraussetzung dafür ist zum einen, dass begünstigtes Betriebsvermögen der Übertragungsgegenstand ist und dass die Erwerber den übertragenen Betrieb fortführen. Sowohl für die Definition des begünstigten Betriebsvermögens als auch für die Anforderungen an die notwendige Fortführung des Betriebes durch die Erwerber regelt das Gesetz detaillierte Voraussetzungen.

Begünstigt werden soll, vereinfacht gesagt, nur das produktive, notwendige Betriebsvermögen. Vermögen, das für den Betrieb nicht notwendig ist, sowie Vermögen, durch dessen Verwaltung Gewinne erzielt werden, wird als Verwaltungsvermögen bezeichnet, und dessen Übertragung ist bis auf einen Sockelbetrag nicht mitbegünstigt.

Auch eine gewerbliche Tätigkeit kann Verwaltungsvermögen sein

Bisher bestand das Grundverständnis, dass eine ihrer Art nach gewerbliche Tätigkeit – ebenso wie land- und forstwirtschaftliche und freiberufliche Tätigkeiten – auch zur Begünstigung bei der Erbschaftsteuer führt, wenn der Betrieb unentgeltlich auf die nächste Generation übertragen wird. Davon macht der BFH nun eine Ausnahme.

Ursache für diese Ausnahme sind die ausdrücklichen Regelungen im ErbStG, wonach die Nutzungsüberlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten und Bauten dazu führt, dass dieses Vermögen als Verwaltungsvermögen angesehen wird. Dabei wird im Gesetz nicht unterschieden, ob die Nutzungsüberlassung eine vermögensverwaltende Tätigkeit, wie zum Beispiel die Vermietung einer Wohnung, oder eine gewerbliche Tätigkeit, wie zum Beispiel die kurzzeitige Vermietung von Stellplätzen in einem Parkhaus, darstellt. Das Gesetz enthält lediglich einige ausdrücklich aufgelistete Ausnahmen, wie zum Beispiel die Grundstücksüberlassung in einem Konzern oder im Rahmen einer Betriebsaufspaltung.

Bedeutung für die Praxis

Indem sich der BFH bei seiner Auslegung des Gesetzes ganz eng am Wortlaut der Regelungen orientiert, kann sein Parkhaus-Urteil zahlreiche andere Unternehmen aus der sicher geglaubten Begünstigung bei der Erbschaftsteuer drängen. Er spricht selbst in seinen Urteilsgründen bereits an, dass auch Hotels, Pensionen und Campingplätze als Verwaltungsvermögen anzusehen sein dürften, sodass solche Betriebe nicht steuerbegünstigt übertragen werden könnten. Dabei gibt der BFH leider keinen Hinweis darauf, ob das Erbringen weiterer Leistungen im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung, wie zum Beispiel Zimmerreinigung, Rezeptionsservice o. Ä., zu einer anderen Beurteilung führen können. Dies erhöht die Unsicherheit für die vorgenannten Betriebe. Die Finanzverwaltung ist bisher großzügiger. Sie vertritt die Auffassung, dass weitere angebotene Leistungen, zum Beispiel von Hotels, Pensionen und Campingplätzen, dazu führen, dass kein Verwaltungsvermögen vorliegt, wenn die Tätigkeit dadurch ertragsteuerlich als gewerblich eingestuft wird (R E 13b.13 S. 3 ErbStR). Steuerpflichtige können nur hoffen, dass die Finanzverwaltung trotz des Parkhaus-Urteils des BFH an ihrer bisherigen Auffassung festhält. Besser wäre eine Klarstellung im Gesetz.

Autor: Bernd Schult

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