Ländererlasse zu den BFH-Beschlüssen über die Verfassungswidrigkeit der Bewertungsregeln bei der Grundsteuer im sog. Bundesmodell
Ländererlasse zu den BFH-Beschlüssen
Hintergrund
Der BFH hat im einstweiligen Rechtsschutz mit den Beschlüssen vom 27. Mai 2024 entschieden, dass die Regelungen zur Bewertung im Rahmen der Grundsteuer im Bundesmodell verfassungskonform auszulegen sind. Somit muss bei einer groben Abweichung zwischen dem festgesetzten Grundbesitzwert und dem gemeinen Wert der niedrigere Wert nachweisbar sein.
Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Werts
Daraufhin hat die Finanzverwaltung mit den Ländererlassen nun die Möglichkeit des Nachweises in allen offenen Fällen eingeräumt. Danach ist der niedrigere gemeine Wert anzusetzen, wenn der nach den §§ 218 ff. BewG ermittelte Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Januar 2022 (§ 227 BewG) um mindestens 40 Prozent übersteigt. Der gemeine Wert ist in der Regel der Verkehrswert, § 9 Abs. 2 BewG. Die Nachweispflicht liegt beim Steuerpflichtigen und kann entweder mittels Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses bzw. durch einen (öffentlich bestellten und vereidigten) Sachverständigen auf seine Kosten erbracht werden. Zudem gilt als Nachweis auch ein im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs ermittelter Kaufpreis, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse zwischen Zustandekommen des Kaufpreises und Hauptfeststellungszeitpunkt nicht verändert haben. Der Kaufpreis muss innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommen sein.
Bedeutung für die Praxis
In Fällen, in denen kein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid eingelegt und dieser bestandskräftig wurde, der Grundsteuerwert aber dennoch den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt, ist eine Korrektur im Rahmen der fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung zum Beispiel auf einen nachfolgenden Stichtag (§ 222 Abs. 3 BewG) zu prüfen.
Autorin: Julia Wunderlich
Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?
Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.