Ländererlasse zu den BFH-Beschlüssen über die Verfassungswidrigkeit der Bewertungsregeln bei der Grundsteuer im sog. Bundesmodell

Die Finanzverwaltung hat auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Mai 2024 (II B 78/23 und II B 79/23) mit den koordinierten Ländererlassen vom 24. Juni 2024 reagiert (BStBl I 2024, Seite 1073) und lässt nunmehr den Nachweis eines geringeren Verkehrswertes zu. Die Erlasse gelten nur für das in elf Bundesländern verwendete Bundesmodell. Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) angedeutet, dass voraussichtlich im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2024 die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts für Zwecke der Grundsteuer in § 220 BewG eingeführt werden soll.

Hintergrund

Der BFH hat im einstweiligen Rechtsschutz mit den Beschlüssen vom 27. Mai 2024 entschieden, dass die Regelungen zur Bewertung im Rahmen der Grundsteuer im Bundesmodell verfassungskonform auszulegen sind. Somit muss bei einer groben Abweichung zwischen dem festgesetzten Grundbesitzwert und dem gemeinen Wert der niedrigere Wert nachweisbar sein.  

Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Werts

Daraufhin hat die Finanzverwaltung mit den Ländererlassen nun die Möglichkeit des Nachweises in allen offenen Fällen eingeräumt. Danach ist der niedrigere gemeine Wert anzusetzen, wenn der nach den §§ 218 ff. BewG ermittelte Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Januar 2022 (§ 227 BewG) um mindestens 40 Prozent übersteigt. Der gemeine Wert ist in der Regel der Verkehrswert, § 9 Abs. 2 BewG. Die Nachweispflicht liegt beim Steuerpflichtigen und kann entweder mittels Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses bzw. durch einen (öffentlich bestellten und vereidigten) Sachverständigen auf seine Kosten erbracht werden. Zudem gilt als Nachweis auch ein im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs ermittelter Kaufpreis, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse zwischen Zustandekommen des Kaufpreises und Hauptfeststellungszeitpunkt nicht verändert haben. Der Kaufpreis muss innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommen sein.

Bedeutung für die Praxis

In Fällen, in denen kein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid eingelegt und dieser bestandskräftig wurde, der Grundsteuerwert aber dennoch den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt, ist eine Korrektur im Rahmen der fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung zum Beispiel auf einen nachfolgenden Stichtag (§ 222 Abs. 3 BewG) zu prüfen.

Autorin: Julia Wunderlich

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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