Neuer Erlass zur Befreiungsvorschrift des § 6a GrEStG (sog. Konzernklausel)
Neuer Erlass zur Befreiungsvorschrift
Zur Klarstellung des Anwendungsbereichs des § 6a GrEStG wurde nunmehr auch der 2021 eingeführte § 1 Abs. 2b GrEStG (Anteilsübergang auf neue Gesellschafter bei Kapitalgesellschaften) aufgenommen. Weiter wurden die tatbestandlichen Grenzen der § 1-Absätze 1 bis 3a GrEStG auf die nunmehr geltenden Fristen und Beteiligungshöhen von 10 Jahren bzw. 90 Prozent aktualisiert. Zur Klarstellung: die 95-Prozent-Grenze und die Fünf-Jahres-Frist des § 6a GrEStG bleiben weiterhin bestehen.
Mit den Erlassen schließt sich die Finanzverwaltung nunmehr der vorherrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung an, dass auch Vorratsgesellschaften und Holding-Gesellschaften herrschende Unternehmen i. S. d. § 6a GrEStG sein können. Damit können jetzt auch nicht selbstständig wirtschaftliche Unternehmen herrschende Unternehmen in diesem Sinne sein. Allerdings hält die Finanzverwaltung daran fest, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit über eine Beteiligung an einer abhängigen Gesellschaft nur dann abgeleitet werden kann, wenn „mindestens eine am Umwandlungsvorgang beteiligte abhängige Gesellschaft am Markt wirtschaftlich tätig ist“.
Kernstück der Erlasse ist die Umsetzung der neuesten Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 28. September 2022 – II R 13/20) zur Bestimmung des herrschenden Unternehmens. Demnach ist es unerheblich, ob bei mehrstufigen Beteiligungen das herrschende Unternehmen selbst von einem oder weiteren Unternehmen abhängig ist. Ebenso wenig ist maßgebend, ob bei abhängigen Gesellschaften weitere Gesellschaften vom herrschenden Unternehmen abhängen, wenn diese Unternehmen oder Gesellschaften selbst nicht am Umwandlungsvorgang beteiligt sind.
Hatte die Finanzverwaltung in der Vergangenheit noch vertreten, dass nur die oberste Gesellschaft in einer Beteiligungskette herrschendes Unternehmen sein kann, rückt sie nunmehr von dieser Auffassung ab. Sind mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften am Umwandlungsvorgang beteiligt, ist ausgehend von dem Umwandlungsvorgang der in der Beteiligungskette am nächsten stehende (unterste) Rechtsträger, der die Voraussetzungen nach § 6a Satz 3 und 4 GrEStG erfüllt, das herrschende Unternehmen.
Für die Praxis stellt dies eine kleine Erleichterung dar, da nunmehr die Voraussetzungen des § 6a GrEStG (95-Prozent-Beteiligung grundsätzlich für jeweils fünf Jahre vor und nach dem Umwandlungsvorgang) nicht mehr auf jeder Stufe des Konzerns bis hin zur obersten Konzernspitze vorliegen müssen. Es reicht, wenn eine Gesellschaft in der Beteiligungskette die Anforderungen erfüllt.
Die Erlasse sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
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Autorin
Julia Wunderlich
Tel.: +49 30 208 88 1953
Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.