Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen im Mietverhältnis
Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Steuerermäßigung nach § 35a EStG im Mietverhältnis
Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten und diese durch Zahlung auf das Konto des Leistenden unbar beglichen hat. Eine solche Rechnung können Mieter regelmäßig nicht vorweisen, wenn die Arbeiten für ihre Wohnung vom Vermieter in Auftrag gegeben wurden. Doch der BFH erkennt auch Nebenkostenabrechnungen des Vermieters als Rechnungen an, wenn sich hieraus Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich unbarer Zahlung ergeben (BFH, Urteil vom 20. April 2023 – VI R 24/20). Angesichts dieser steuerlich wichtigen Funktion eines solchen Nachweises gestehen die Zivilgerichte Mietern schon seit Längerem einen Anspruch gegen den Vermieter auf Bescheinigung der haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen zu (LG Berlin, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 18 S 339/16).
Einzelfälle haushaltsnaher Dienst- und Handwerkerleistungen
Die Begriffe der haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistung sind gesetzlich nicht näher bestimmt und daher im Einzelfall häufig streitig. Die Rechtsprechung verlangt eine unmittelbare räumlich-funktionale Verbindung zum Privathaushalt des Steuerpflichtigen. Die Leistung muss aber nicht notwendigerweise im Haushalt selbst, sondern kann auch außerhalb davon erbracht werden, wenn sie dem Haushalt dient und üblicherweise von Familienmitgliedern erledigt wird.
Unter Anwendung dieser Grundsätze hatte der BFH im Urteil vom 20. April 2023 (VI R 24/20) Tätigkeiten wie Treppenhausreinigung, Schneeräumen und Gartenpflege, deren Kosten der Vermieter über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet hatte, als haushaltsnahe Dienstleistungen angesehen. Die Funktionsprüfung eines Rauchwarnmelders hatte der BFH im selben Urteil als Handwerkerleistung eingeordnet.
Das Notrufsystem in einer Wohnung des „Betreuten Wohnens“, das die dort beschäftigten Pfleger mittels Piepser zur Notfall-Soforthilfe im Haushalt des Hilfsbedürftigen veranlasste, erkannte der BFH schon vor geraumer Zeit als haushaltsnahe Dienstleistung an (Urteil vom 3. September 2015 – VI R 18/14). Anders entschied der BFH nun bei einem reinen Hausnotrufsystem im privaten Haushalt, das keine unmittelbare Direkthilfe, sondern lediglich eine Vermittlung zum Gegenstand hat (Urteile vom 15. Februar 2023 – VI R 14/21, VI R 7/21). Die vereinbarte Rufbereitschaft, die Entgegennahme von eingehenden Notrufen und die Verständigung anderer Personen (Familienmitglieder, Arzt) erfolge als Dienstleistung außerhalb der Wohnung und sei nicht mehr haushaltsnah.
Bedeutung für die Praxis
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen ist einer der wenigen Fälle, in denen der Fiskus Kosten aus der Privatsphäre der Steuerpflichtigen zum Steuerabzug zulässt. Damit Mieterdiese Steuerermäßigung geltend machen können, sind sie auf eine Bescheinigung ihrer Vermieter angewiesen. Für Vermieter, Dienstleister und Handwerker bedeutet das vor allem mehr Aufwand, zumal zwischen Arbeits- und Materialkosten unterschieden werden muss. Um diesen Aufwand zu minimieren und nachträgliche Zusatzarbeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, von vornherein die notwendigen Informationen standardmäßig in Rechnungen und Nebenkostenabrechnungen zur Verfügung zu stellen.
Die Finanzverwaltung hat für solche Nachweise in der Anlage zum BMF-Schreiben vom 9. November 2016, BStBl. I 2016, 1213 ein Muster und eine Übersicht zu anerkannten haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen bereitgestellt. Allerdings sollten Vermieter auch die weitere Rechtsprechungsentwicklung im Blick behalten, damit sie die Bescheinigung auch künftig korrekt ausstellen können. Denn die Bestimmung der steuerlich anzuerkennenden Haushaltsnähe von Leistungen ist in der Praxis nicht immer einfach zu treffen, und diese unterliegen einer durchaus feinsinnig unterscheidenden Einzelfallrechtsprechung.
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Autor*innen
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Tel.: +49 30 208 88 1354
Thomas Kriesel
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.