BFH zur erweiterten Kürzung bei Auslagerung von Betriebsvorrichtungen

Im Rahmen der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG hat sich der BFH mit der Schädlichkeit der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen befasst (BFH, Urteil vom 11. Januar 2024 – IV R 24/21).

Hintergrund

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, die sog. erweiterte Kürzung beantragen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Die darüber hinaus erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind abschließend aufgezählt. Seit 2021 sind Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit Mietern – und damit insbesondere die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen – zulässig, soweit diese nicht höher als fünf Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine zivilrechtliche Übertragung von Betriebsvorrichtungen durch die Vermieterin, eine Eigentümerin eines mit einem Hotel bebauten Grundstücks, auf die Mieterin. Laut Mietvertrag gehörten zum Mietobjekt auch die in einer gesonderten Anlage aufgeführten Gegenstände der Erstausstattung und Ersteinrichtung inkl. Zubehör. In einem Nachtrag zum Mietvertrag wurde vereinbart, dass die Vermieterin das Eigentum an der mitvermieteten Ersteinrichtung auf die Mieterin überträgt. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten die erweiterte Kürzung wegen der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen ab. Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

BFH verweist zurück – Frage des (wirtschaftlichen) Eigentums ist unbeantwortet

Eine schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen kann nur zutreffend sein, wenn die Vermieterin eine Rechtsposition innehatte, kraft derer sie der Mieterin die Nutzung überlassen konnte, also noch (wirtschaftliche) Eigentümerin der Betriebsvorrichtungen war. Das FG durfte diese Frage nicht offenlassen.

Die Betriebsvorrichtung ist ein steuerrechtlicher, kein zivilrechtlicher Begriff. Die Übereignung richtet sich nach den zivilrechtlichen Regelungen der Eigentumsübertragung an Sachen. Wenn Betriebsvorrichtungen zivilrechtlich den Tatbestand eines wesentlichen Bestandteils erfüllen, ist eine isolierte Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums nicht möglich. Eine eigenständige steuerrechtliche Zuordnung des Wirtschaftsguts ist dann nur im Rahmen des wirtschaftlichen Eigentums nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO möglich.

Sofern es sich im Streitfall bei den Betriebsvorrichtungen um wesentliche Bestandteile handeln sollte, wäre die Übertragung zivilrechtlich unwirksam und die Betriebsvorrichtungen im Betriebsvermögen der Vermieterin verblieben (schädliche Mitvermietung). Liegen hingegen nicht wesentliche Bestandteile vor, müsste das FG prüfen, ob ein Scheingeschäft vorgelegen hat.

Bedeutung für die Praxis

Im entschiedenen Fall wäre die durch den Nachtrag zum Mietvertrag beabsichtigte zivilrechtliche Übertragung von Betriebsvorrichtungen, soweit diese wesentliche Bestandteile sind, nichtig. Da aber weiterhin eine vom Zivilrecht abweichende steuerrechtliche Zuordnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO in Betracht kommt, sollte eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums weiterhin möglich sein und eine schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen ausschließen können.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

 

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