Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten verfassungsgemäß
Informationen zu ausländischen Bankkonten
Sachverhalt
Aufgrund des FKAustG werden Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durch ausländische Banken/Behörden elektronisch übermittelt. Diese Daten werden gespeichert und an die zuständigen Finanzämter weitergeleitet.
Mit BMF-Schreiben vom 20. Juli 2023 (BStBl 2023 I, S. 1562) wurden letztmals die 108 Staaten bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch vorliegen. Diese Daten werden zum 31. Juli eines Jahres übermittelt. Eine aktualisierte Liste ist für den Juli 2024 zu erwarten.
Anlasslose Kontenmeldung aus der Schweiz
Die gemeinsamen Inhaber eines Depots in der Schweiz beantragten beim BZSt die Löschung der durch die Schweizer Behörden übermittelten Daten.
Das BZSt lehnte diesen Antrag ab. Dagegen erhoben die Inhaber des Depots Klage.
Nachdem die Kläger beim Finanzgericht Köln unterlagen (Urteil vom 27. Oktober 2021, 2 K 2835/19), hat der BFH die Revision mit Urteil vom 23. Januar 2024 (IX R 36/21) als unbegründet zurückgewiesen.
Er hat entschieden, dass die Kläger durch die Übermittlung der Daten nicht in ihren Grundrechten, insbesondere in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verletzt sind. Die Regelungen des FKAustG verstoßen nicht gegen die DSGVO. Der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung ist durch das Ziel einer Sicherung der Steuerehrlichkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gerechtfertigt.
Bedeutung für die Praxis
Steuerpflichtige sind seit vielen Jahren damit konfrontiert, dass die Hinterziehung von Einkünften aus Depots und Konten im Ausland ernste strafrechtliche Konsequenzen hat. Die Finanzbehörden haben weitreichende Möglichkeiten, solche Informationen zu erlangen. Neben dem Austausch zwischen den Finanzbehörden ist hier beispielsweise der Ankauf von sogenannten Steuersünder-CDs genannt.
In der Praxis ist zu beobachten, dass nicht selten falsche oder irreführende Daten durch die ausländischen Stellen an die deutsche Finanzverwaltung übermittelt werden. Abhängig vom Vorgehen der Behörden ist dies für die Betroffenen sehr unangenehm und auch mit finanziell und zeitlich nicht unerheblichem Aufwand zur Sachverhaltsaufklärung verbunden.
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.