BFH: Kein Wegfall von verrechenbaren Verlusten gemäß § 15a EStG bei schädlichem Beteiligungserwerb

Der Verlustwegfall gemäß § 8c KStG bei schädlichem Beteiligungserwerb soll nach der Finanzverwaltung auch verrechenbare Verluste gemäß § 15a EStG erfassen. In einer aktuellen Entscheidung vom 24. April 2024 (IV R 27/21) hat der BFH nunmehr dieser Verwaltungsauffassung widersprochen und eine Anwendung der Vorschrift auf solche Verlustpositionen abgelehnt.

Hintergrund / Sachverhalt 

Die – von Mazars als Prozessbevollmächtigte vertretene – Revisionsbeklagte ist Rechtsnachfolgerin der   T-GmbH. Die T-GmbH war als Kommanditistin an der S-KG, einer Gesellschaft mit erheblichen operativen Verlusten, beteiligt. Die ihr als Mitunternehmerin der S-KG zuzurechnenden Verlustanteile führten bei der T-GmbH zu einem hohen negativen Kapitalkonto und unterlagen insoweit der steuerlichen Abzugsbeschränkung nach § 15a EStG. Im Jahr 2014 kam es bei der Konzernobergesellschaft, deren Enkelgesellschaft die T-GmbH war, zu einem vollständigen Anteilseignerwechsel.  

Gegen die Erstreckung eines hierdurch ausgelösten Verlustwegfalls nach § 8c KStG auch auf die       § 15a-EStG-Verluste erhob die T-GmbH Klage beim Finanzgericht Köln. Die Klage war in erster Instanz erfolgreich (Urteil des FG Köln vom 28. Oktober 2021 – 1 K 2563/17). Die hiergegen eingelegte Revision des beklagten Finanzamts wurde nunmehr vom BFH zurückgewiesen.  

Begründung des BFH 

Gemäß § 8c Abs. 1 S. 1 KStG sind die nicht genutzten Verluste einer Körperschaft vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent ihrer Anteile übertragen werden (sog. schädlicher Beteiligungserwerb). Dieser Rechtsfolge unterliegen jedoch nur nicht genutzte eigene Verluste der Körperschaft.  

Nach § 15a Abs. 1 S. 1 EStG darf der einem Kommanditisten einer KG zuzurechnende Verlustanteil weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Ein solcher Verlust darf nur mit zukünftigen Gewinnen aus der Beteiligung verrechnet werden (sog. verrechenbarer Verlust, § 15a Abs. 2 EStG). Bis dahin liegen daher „verrechnungsgesperrte“ Verluste der KG vor, die bei bestehendem negativen Kapitalkonto noch überhaupt nicht zu der beteiligten Mitunternehmer-Körperschaft durchdringen können und somit bei dieser noch keine potenziell nutzbaren – eigenen – Verluste darstellen. Sie unterliegen deshalb nicht dem Verlustwegfall nach § 8c KStG. 

Der IV. Senat des BFH ist dieser Rechtsauffassung gefolgt.  

Der BFH stützt seine Sichtweise maßgeblich darauf, dass es für einen Wegfall auch der § 15a-EStG-Verluste nach § 8c KStG an einer Rechtsgrundlage im Gesetz fehlt.  

Bedeutung für die Praxis 

Die höchstrichterliche Entscheidung dieser bislang umstrittenen Rechtsfrage zugunsten der Steuerpflichtigen ist für die Steuerpraxis von erheblicher Tragweite. Das wird auch durch den erfolgten Verfahrensbeitritt des Bundesministeriums der Finanzen dokumentiert. Die Reaktion der Finanzverwaltung auf diese Gerichtsentscheidung bleibt allerdings abzuwarten.  

Steuerbescheide, in denen § 15a-EStG-Verluste aufgrund eines mittelbaren Anteilseignerwechsels vermindert wurden, sollen in jedem Fall durch entsprechende Rechtsbehelfe offengehalten werden. 

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Autor:

Dr. Thomas Otto 

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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