25 Prozent Pauschalsteuer auch bei exklusiver Betriebsveranstaltung

Endlich ist es entschieden: Die 25-Prozent-Pauschalversteuerung kann auch bei einer Betriebsveranstaltung angewendet werden, die nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (BFH, Urteil vom 27. März 2024, VI R 5/22).

Hintergrund  

Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der – zweimal pro Kalenderjahr zur Verfügung stehende – 110-€-Freibetrag ausgeschöpft ist. Hierzu gibt es seit 2015 eine ausdrückliche Regelung im Einkommensteuergesetz (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG), die auch eine Legaldefinition des Begriffs „Betriebsveranstaltung“ enthält.  

Wenn Betriebsveranstaltungen zu steuerpflichtigen Einnahmen bei den teilnehmenden Beschäftigten führen, dann kann die darauf anfallende Lohnsteuer entweder nach den individuellen Lohnsteuer-Abzugsmerkmalen beim einzelnen Beschäftigten einbehalten werden oder mit einem festen Pauschsteuersatz von 25 Prozent vom Arbeitgeber abgegolten werden. Die rechtzeitige Pauschalversteuerung führt zur Sozialabgabenfreiheit. 

Seit der gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2015 war umstritten, ob die Pauschalversteuerung voraussetzt, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Die Finanzverwaltung lässt die Pauschalversteuerung bisher nicht zu, wenn zu einer Veranstaltung nur ein ausgewählter Teilnehmerkreis eingeladen ist (BMF, Schreiben vom 14. Oktober 2015, BStBl. I 2015, 832). Das beruht auf der traditionellen Praxis der Finanzbehörden, wie sie bereits vor der Neuregelung im Jahr 2015 in den Lohnsteuerrichtlinien festgehalten war. Dem Gesetzeswortlaut ist dies allerdings nicht zu entnehmen, denn die gesetzliche Definition setzt nur noch eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter voraus. 

Entscheidung des BFH  

Das frühere Begriffsverständnis einer Betriebsveranstaltung, wonach sie der Belegschaft allgemein zugänglich sein bzw. allen offenstehen musste, hat keinen Eingang in die aktuelle Legaldefinition gefunden. Diese Voraussetzung ist nur noch für die Anwendung der Freibetragsregelung von 110 € relevant. Dementsprechend entschied der BFH, dass eine Veranstaltung, an der ausschließlich Beschäftigte des Betriebs und deren Begleitpersonen teilnehmen können, eine Betriebsveranstaltung ist, auch wenn diese Veranstaltung nicht allen Angehörigen des Betriebs, sondern – wie im Urteilsfall – nur der Führungsebene offensteht. 

Bedeutung für die Praxis 

Das Urteil des BFH bestätigt endlich, was in der Fachliteratur aufgrund des Gesetzeswortlauts bereits seit der Neuregelung im Jahr 2015 vertreten wurde. Für Arbeitgeber ist es erfreulich, weil es mehr Flexibilität für die Durchführung von internen Veranstaltungen und deren Versteuerung bringt. Allerdings ist noch nicht sicher, wie sich die Finanzverwaltung hierzu in Zukunft verhalten wird. 

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin

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