Steuerfreie Erstattung von Mobilfunkkosten
Steuerfreie Erstattung von Mobilfunkkosten
Hintergrund
Die Erstattung privater Telefonkosten durch den Arbeitgeber stellt grundsätzlich steuerpflichtigen Barlohn dar. Das gilt auch für Arbeitgeberzuschüsse zu privaten Telefonanschlüssen der Beschäftigten. Demgegenüber können Kosten, die im Zusammenhang mit einem betrieblichen Telekommunikationsgerät entstehen, steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet oder übernommen werden. Das Telefon muss also im Eigentum des Arbeitgebers stehen und zu dessen Betriebsvermögen gehören.
Entscheidungen
Um in den Genuss dieser Steuerbefreiung zu gelangen, kann – so der BFH – der Arbeitgeber die privaten Telefone seiner Beschäftigten von diesen käuflich erwerben und ihnen anschließend wieder zur privaten Nutzung überlassen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Ankaufspreis angemessen oder üblich ist. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber jeweils zwischen 1 € und 6 € für den Ankauf der Telefone aufgewendet. Eine solche Gestaltung ist nach Auffassung des BFH nicht rechtsmissbräuchlich.
Die Finanzverwaltung sah das bisher anders. So findet sich in den Lohnsteuerrichtlinien (noch) ein ähnliches Beispiel, bei dem die Steuerbefreiung mangels Fremdüblichkeit des Telefonankaufs verneint wird (LStH H 3.45 Beispiel 2).
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber durchaus steuergünstige Gestaltungen wählen dürfen und sich selbst bei ausdrücklich entgegenstehenden Verwaltungsanweisungen nicht automatisch abschrecken lassen müssen. Die beschriebene Steuergestaltung darf nach dem BFH-Urteil als zulässig gelten, während das Beispiel in den Lohnsteuerrichtlinien damit überholt sein dürfte.
Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?
Autorin
Ines Otte
Tel.: +49 30 208 88 1354
Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.