Einführung der internationalen Mindestbesteuerung: Diskussionsentwurf des BMF
Einführung der internationalen Mindestbesteuerung
Am 17. März 2023 hat das Bundesfinanzministerium einen Diskussionsentwurf eines „Gesetzes für die Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union“ (MinStG-E) veröffentlicht. Die neuen Regelungen orientieren sich im Wesentlichen an den Vorgaben der EU-Richtlinie (Mitteilung vom 12. Dezember 2022) sowie der OECD Model Rules. Die Implementierung einer globalen Mindestbesteuerung soll insbesondere zur globalen Steuergerechtigkeit beitragen.
Inhalt des Diskussionsentwurfs
Im Inland ansässige Geschäftseinheiten als Teil einer Unternehmensgruppe mit einem Konzernumsatz von über 750 Mio. € in mindestens zwei der vorangegangenen vier Geschäftsjahre unterliegen in Deutschland der Mindeststeuer. Steuerpflichtiger i. S. d. des MinStG-E ist dabei der oberste Gruppenträger.
Die Mindestbesteuerung soll über folgende drei Wege erhoben werden können: als Primärergänzungssteuerbetrag (PES), als Sekundärergänzungssteuerbetrag (SES) oder als nationaler Ergänzungssteuerbetrag (NES).
Der PES (§§ 8–10 MinStG-E) stellt die Umsetzung der Income Inclusion Rule gemäß den OECD Model Rules dar. Dieser soll auf Ebene der obersten inländischen Muttergesellschaft bzw. auf Ebene von zwischengeschalteten in Deutschland ansässigen Muttergesellschaften angewendet werden. Der PES wird somit nach dem sog. Top-down-Ansatz erhoben, d. h., dass die am höchsten in der Beteiligungshierarchie stehende Geschäftseinheit der Besteuerung unterliegt.
Der SES (§§ 11–14 MinStG-E) ist nachrangig gegenüber dem PES anzuwenden und kann grundsätzlich jede Geschäftseinheit betreffen. Der SES soll in Sachverhaltskonstellationen zur Anwendung kommen, in denen die Mindestbesteuerung nicht bereits durch den PES erreicht wird. Mit dem SES wird jeder einzelnen inländischen Geschäftseinheit vom Steuererhöhungsbetrag der gesamten Unternehmensgruppe ein anteiliger Ergänzungssteuerbetrag zugerechnet.
Der NES stellt die nationale Implementierung der OECD Model Rules in Bezug auf die Einführung einer anerkannten Qualified Domestic Minium Top-up Tax (QDMTT) dar. Dieser soll im Einklang mit den Anforderungen der EU-Richtlinie stehen und kann ebenfalls grundsätzlich jede inländische Geschäftseinheit betreffen. Durch den NES soll sichergestellt werden, dass Deutschland das Mindeststeuerpotenzial von ggf. niedrig besteuerten inländischen Geschäftseinheiten selbst und vorrangig gegenüber anderen Ländern realisieren kann. Eine Niedrigbesteuerung im Inland dürfte jedoch in den seltensten Fällen gegeben sein.
Um festzustellen, ob eine Geschäftseinheit niedrig besteuert ist, ist zunächst der sog. Mindeststeuergewinn zu ermitteln.
Aus dem Verhältnis des Gesamtbetrages der sog. angepassten erfassten Steuern (Summe aller Beträge der angepassten erfassten Steuern aller in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten) und dem ermittelten Mindeststeuergewinn ergibt sich der effektive Steuersatz der Geschäftseinheiten einer Steuerjurisdiktion. Aus der positiven Differenz zwischen dem Mindeststeuersatz und dem effektiven Steuersatz ergibt sich der Steuererhöhungsbetrag, vorbehaltlich weiterer Steuererhöhungsbeträge und nationaler Ergänzungssteuer.
Auf Antrag ist der Steuererhöhungsbetrag mit null anzusetzen, wenn die erklärungspflichtige Geschäftseinheit geringe Umsatzerlöse (< 10 Mio. €) und ein niedriges Einkommen (< 1 Mio. €) erzielt oder wenn in der ansässigen Steuerjurisdiktion eine anerkannte nationale Ergänzungsteuer erhoben wird.
Zudem sieht der Gesetzesentwurf einen substanzbasierten Freibetrag vor (§ 50 MinStG-E). Dieser ist auf Grundlage der vorhandenen Personalausgaben einer Geschäftseinheit und den ihr zuzurechnenden materiellen Vermögenswerten zu berechnen.
Des Weiteren sind Unternehmensgruppen in den ersten fünf Jahren ihrer untergeordneten internationalen Tätigkeit von der Mindeststeuer befreit (§ 74 MinStG-E). Ferner enthalten die Sondervorschriften einen sog. CbCR-Safe-Harbour; dieser kann bei Geschäftsjahren, die bis zum 31. Dezember 2026 beginnen und vor dem 1. Juli 2028 enden (Übergangszeit), beantragt werden (§§ 75–78 MinStG-E).
Auswirkung auf die Mandantschaft: Besteuerungsverfahren
Soweit nicht anders bestimmt, sind die Mindeststeuerregelungen erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen. Die SES gilt erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2024 beginnen.
Fazit und Empfehlungen
Obwohl die erstmalige Abgabefrist noch in weiter Ferne liegt, ist die Ermittlung der zu deklarierenden Kennzahlen mit erheblichem Aufwand verbunden. Dies beginnt bereits beim Beschaffen geeigneter Daten. Die Inanspruchnahme etwaiger Vereinfachungs- oder Befreiungsregelungen ist ebenfalls zeitaufwendig, da die entsprechenden Voraussetzungen sorgfältig geprüft werden müssen. Angesichts dessen sollten Unternehmen bereits jetzt handeln und Vorbereitungen treffen, damit die relevanten Besteuerungsgrundlagen ausreichend konkretisiert sind.
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Autor
Florian Mengele
Tel.: +49 89 350 00 2313
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