Unterschiede bei Lohnsteuer und Sozialversicherung
Unterschiede bei Lohnsteuer und Sozialversicherung
In unserem Newsletter „Steuern“ 2/2023 hatten wir darüber berichtet, dass die Erstattung von Telefonkosten selbst bei einer Gehaltsumwandlung steuerfrei sein kann. Auf die Sozialversicherung schlägt dies allerdings nicht durch.
Hintergrund
In vielen Unternehmen ist es üblich, dass Beschäftigte zusätzlich zum Gehalt weitere Vorteile bekommen. Nicht selten stellt sich dann die Frage, ob die gewährten Vorteile zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören und wie diese sozialversicherungsrechtlich zu behandeln sind.
Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind allerdings bestimmte Zuwendungen nicht zum Arbeitsentgelt zu zählen, wenn sie vom Arbeitgeber nach den Regelungen des Steuerrechts lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden.
Dies gilt in bestimmten Fällen jedoch nur, wenn die Zuwendungen zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden. Für die Steuerfreiheit oder Pauschalbesteuerung bestimmter Zuwendungen sieht bereits das Steuerrecht das Zusätzlichkeitserfordernis vor.
Achtung: Keine vollständige Übereinstimmung von Begünstigungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung
Immerhin gelten mittlerweile inhaltlich weitgehend deckungsgleiche Merkmale für die Erfüllung des Zusätzlichkeitserfordernisses im Steuerrecht einerseits und im Beitragsrecht andererseits. So sind grundsätzlich die Kriterien des steuerrechtlichen Zusätzlichkeitserfordernisses zu prüfen, also auch dann, wenn allein das Beitragsrecht der Sozialversicherung – nicht aber das Steuerrecht – für bestimmte Tatbestände ein Zusätzlichkeitserfordernis verlangt.
Bei Entgeltumwandlungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass Beschäftigte auf einen Teil des bisherigen Gehalts zugunsten anderer Zuwendungen verzichten, fehlt es regelmäßig an der Zusätzlichkeit der neuen Zuwendung. Dabei spielt es keine Rolle, ob auf laufendes oder einmalig gezahltes Entgelt (wie z. B. Weihnachtsgelt oder Boni) verzichtet wird.
Vorsicht ist deshalb geboten, wenn im Wege der Gehaltsumwandlung steuerfeie Zuwendungen gewährt werden, weil dies nicht in jedem Fall auch zur Beitragsfreiheit führen muss.
Dies gilt z. B. für Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (z. B. Laptop, Tablet, Smartphone), die der Arbeitgeber Beschäftigten überlässt. Die Steuerfreiheit ist hier auch nicht gefährdet, wenn die Zuwendungen den Beschäftigten aufgrund einer Gehaltsumwandlung zukommen.
Anders ist es aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht. So ist die Überlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten an Beschäftigte zur privaten Nutzung nur dann beitragsfrei, wenn die Zuwendungen zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, was bei einer Gehaltsumwandlung gerade nicht der Fall ist.
Bedeutung für die Praxis
Bei steuerfreien und steuerbegünstigten (z. B. pauschal versteuerten) Zuwendungen an Beschäftigte ist stets zu prüfen, ob dies auch die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zur Folge hat. Anderenfalls könnte es leicht geschehen, dass fälschlicherweise Sozialabgaben nicht vollständig abgeführt werden und später Nachzahlungen mit Säumniszuschlägen drohen. Dieses Risiko ist nicht zu unterschätzen, weil in der Praxis doch öfter vereinfachend davon ausgegangen wird, dass steuerfreie Zuwendungen auch abgabenfrei seien.
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Autor*innen
Ines Otte
Tel.: +49 30 208 88 1354
Sargis Terzikyan
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.