Grunderwerbsteuer: vorübergehender Erhalt der Steuerbefreiungen für Personengesellschaften bis Ende 2026 beschlossen
Steuerbefreiungen für Personengesellschaften
Hintergrund
§§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG befreien Grundstücks- und Anteilsübertragungen an/von/zwischen grundbesitzende(n) Personengesellschaften (Gesamthandsgemeinschaften) von der Grunderwerbsteuer, soweit die jeweilige Beteiligung am übertragenen Grundvermögen der Beteiligung an der Personengesellschaft (Gesamthand) entspricht. Die Steuerbefreiung hängt dabei in einigen Konstellationen von der Einhaltung einer grds. zehnjährigen Vor- bzw. Nachbehaltensfrist ab.
Nach der Abschaffung des Gesamthandsprinzips zum 1. Januar 2024 durch das MoPeG stellte sich die Frage, ob die vorgenannten Befreiungstatbestände noch anwendbar bleiben. Der Wortlaut der Vorschriften („Gesamthand“) dürfte Personengesellschaften bereits nicht mehr erfassen, denn die Verselbstständigung des Gesellschaftsvermögens führt dazu, dass die Personengesellschaften fortan nicht mehr als Gesamthand zu qualifizieren sind.
Regelung
In seiner Sitzung am 17. November 2023 beschloss der Bundestag im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness („Wachstumschancengesetz“) zunächst den vorübergehenden Erhalt der Befreiungsvorschriften bis Ende 2024. Der Bundesrat verwies das Wachstumschancengesetz allerdings in den Vermittlungsausschuss. Dort wurde beschlossen, die begleitenden steuerlichen Regelungen zum MoPeG, insbesondere die befristete Beibehaltung des Status quo in der Grunderwerbsteuer, nun im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes umzusetzen.
Nach dem neuen § 24 GrEStG sollen rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Die Befristung wurde dabei von zunächst einem Jahr auf drei Jahre (bis Ende 2026) ausgeweitet. Damit hat der Gesetzgeber mehr Zeit, Nachfolgeregelungen zu entwickeln.
Bedeutung für die Praxis
Eine Anwendbarkeit von Gesamthandsbefreiungen über den 31. Dezember 2023 hinaus begegnet nach Teilen der Wissenschaft steuer-, verfassungs- und beihilferechtlichen Bedenken. Dies gilt unter Umständen auch für den nunmehr umgesetzten Erhalt der Befreiungen für Personengesellschaften bis Ende 2026 mit der Folge, dass die ab dem Jahr 2024 gewährten Steuerbefreiungen im schlimmsten Fall nachträglich rückgängig gemacht werden müssten.
Wer ab 2024 Umstrukturierungen mit Beteiligung von grundbesitzenden Personengesellschaften plant, sollte bei der Nutzung der Befreiungen für Personengesellschaften das genannte, aus unserer Sicht jedoch kleine, Restrisiko im Auge behalten. Die Nutzung der Begünstigung wird sich in der Regel als alternativlos darstellen, da eine alternative Befreiung nach § 6a GrEStG (sog. Konzernklausel) je nach Einzelfall höhere Anforderungen hat und persönliche Befreiungsvorschriften (§ 3 GrEStG) nicht oder nicht vollständig in Betracht kommen.
Frühestens ab dem Jahr 2025 könnten im Rahmen einer Novellierung des GrEStG neue – rechtsformneutrale – Befreiungstatbestände zur Verfügung stehen; eine solche umfassende Änderung des GrEStG setzt allerdings die Zustimmung sämtlicher Bundesländer voraus.
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Autorin
Paulina Oster
+49 30 208 88 1338
Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.