Gesundheitsförderung: keine Steuerbefreiung für Unterkunft und Verpflegung

Gesundheitsförderung hat sich in den letzten Jahren auch im Arbeitsumfeld etabliert (mehr dazu hier). Aktuell können Arbeitgeber ihren Beschäftigten jeweils bis zu 600 € im Jahr zusätzlich zum normalen Gehalt steuerfrei gewähren (§ 3 Nr. 34 EStG). Voraussetzung ist eine entsprechende Zertifizierung der Maßnahme. Die Steuerbefreiung erstreckt sich allerdings nicht auf Neben- und Zusatzleistungen, wie kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) entschied (Urteil vom 23.11.2023 – VI R 24/21).

Sachverhalt

Eine gemeinnützige GmbH veranstaltete in Kooperation mit anderen Arbeitgebern sog. Gesundheitstage für ihre Beschäftigten. Die Veranstaltungen erfüllten die Kriterien zur Anerkennung durch die Krankenkassen. Sie erstreckten sich über ein Wochenende und fanden außerhalb des Betriebs statt. Die Gesamtkosten der gemeinnützigen GmbH als Arbeitgeberin betrugen je teilnehmenden Beschäftigten unter 300 Euro und umfassten auch Unterkunft und Verpflegung.

Die Arbeitgeberin behandelte die Vorteile der Beschäftigten aus den Gesundheitstagen insgesamt als steuerfreien Arbeitslohn gemäß § 3 Nr. 34 EStG.

Entscheidung des BFH

Der BFH lehnte das ab. Mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen eines Arbeitgebers sind nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei.

Die Gesundheitstage durften nicht als einheitliche Maßnahme begünstigt behandelt werden. Vielmehr müsse jeder einzelne Vorteil gesondert darauf geprüft werden, ob er die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung erfüllt. Selbst wenn § 3 Nr. 34 EStG auch einen Vereinfachungszweck mitverfolgt, so geht die Norm doch nicht so weit, sämtliche Vorteile steuerfrei zu stellen, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung erbringt.

Bedeutung für die Praxis

Die BFH-Entscheidung schließt an die Ausführungen des Bundesministeriums der Finanzen (Schreiben vom 20.04.2021) an. So hatte sich die Finanzverwaltung bereits festgelegt, dass sie die Begünstigung von Gesundheitsmaßnahmen nur anerkennt, wenn die dafür entstandenen Kosten des Arbeitgebers konkret feststehen und nicht in einem Pauschalpreis zusammen mit Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten enthalten sind.

Die Entscheidung macht noch einmal deutlich, dass die Steuerbegünstigung von Gesundheitsleistungen an strikte Voraussetzungen geknüpft ist und hinsichtlich Qualität, Zweckbindung sowie Zielgerichtetheit von Maßnahmen fast nahtlos an das Sozialversicherungsrecht anknüpft. Die Gestaltungsspielräume von Arbeitgebern sind also beschränkt. Um sich vor Steuer- und Beitragsnachforderungen zu schützen, sollten Arbeitgeber bei der Planung und Vorbereitung von Gesundheitsfördermaßnahmen genau prüfen, welche Vorteile sie ihren Beschäftigten steuerfrei gewähren können. Zudem ist auf eine saubere Dokumentation der Zertifizierung von Maßnahmen zu achten (u. a. Kurstitel, Kurs-Identifikationsnummer, von der Kursleitung unterschriebene Teilnahmebescheinigung, Mitarbeitererklärung über eventuelle Krankenkassenförderung).

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Autorin

Ines Otte
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