Aktuelle Gesetzgebung: geplante Änderungen für Arbeitnehmer abgelehnt
Geplante Änderungen für Arbeitnehmer abgelehnt
Hintergrund
Im Juli 2023 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den ersten Entwurf vorgelegt. Im November letzten Jahres verabschiedete der Bundestag das Gesetz in einer geänderten Fassung. Doch die Bundesländer waren nicht einverstanden und das Gesetzesvorhaben ging in den Vermittlungsausschuss. Dort kam es zu erheblichen Anpassungen und Streichungen der ursprünglich geplanten Änderungen. Das anfangs geplante Entlastungspaket wurde wegen drohender Steuerausfälle deutlich verkleinert.
Diesem WCG light hat der Bundestag am 23. Februar zugestimmt. Doch auch damit ist das Gesetz noch nicht beschlossen. Die Kontroversen beherrschen seit Wochen die Berichterstattung in den Medien. Es kommt nun auf die Bundesratssitzung am 22. März an, damit das Gesetz im besten Fall im April in Kraft treten könnte.
Stand zu den geplanten Änderungen bei der Arbeitnehmerbesteuerung
Doch mit Blick auf die Arbeitnehmerbesteuerung sind die Würfel – wie es aussieht – bereits gefallen. Von den geplanten Änderungen ist in der Kompromissfassung des WCG schon fast nichts mehr übrig.
1. Keine Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen
Die geplante Anhebung des Freibetrags auf 150 € pro Beschäftigten für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr wurde gestrichen. Es bleibt also bei dem bekannten 110-€-Freibetrag.
2. Keine Erhöhung der Verpflegungspauschalen (abgesehen von der Pauschale für Lkw-Fahrer)
Die Verpflegungspauschalen werden nicht wie geplant angehoben, sondern bleiben wie folgt:
- 28 € für jeden vollen Abwesenheitstag
- 14 € für An- und Abreisetage mit auswärtiger Übernachtung
- 14 € bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden ohne Übernachtung
Allein die Anhebung der Pauschale für Lkw-Fahrer, die in ihrem Fahrzeug übernachten, von 8 € auf 9 € steckt derzeit noch im Kompromisspaket.
3. Erweiterte Förderung von E-Fahrzeugen soll noch kommen
Bei der Dienstwagenbesteuerung werden E-Fahrzeuge im Rahmen der Prozentmethode bisher bis zu einer Anschaffungskosten-Höchstgrenze von 60.000 € dadurch begünstigt, dass nur ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen ist. Die Kompromissfassung sieht eine Anhebung dieser Höchstgrenze auf 70.000 € für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2024 vor.
4. Wegfall der sog. Fünftel-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren möglicherweise ab dem Jahr 2025
Kommt es in einem Kalenderjahr zu einer Zusammenballung von Lohneinkünften (z. B. bei Abfindungen oder Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit), steigt dadurch normalerweise der Steuertarif. Um das abzumildern, ist eine Tarifglättung durch rechnerische Verteilung der zusammengeballten Einkünfte auf fünf Jahre möglich. Diese sog. Fünftel-Regelung bringt in der praktischen Anwendung einige Schwierigkeiten mit sich. Deshalb sollen Arbeitgeber dadurch entlastet werden, dass diese Tarifermäßigung nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen ist. Arbeitnehmer sollen sie ab 2025 nur noch durch Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung im Veranlagungsverfahren geltend machen können.
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Autorin
Ines Otte
Tel.: +49 30 208 88 1354
Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.