Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nach dem Zukunftsfinanzierungsgesetz

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) hat zum Jahresbeginn wesentliche lohnsteuerliche Vorgaben für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen geändert. Dies soll vor allem für Start-ups die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Kapitalbeteiligung von Beschäftigten verbessern. Die nun umgesetzten Änderungen bleiben jedoch hinter den ursprünglichen Ankündigungen der Bundesregierung zurück. Einige lang diskutierte Praxisschwierigkeiten wurden mit dem Gesetz nicht angegangen und bestehen daher fort.

Hintergrund

Eines der erklärten Ziele des ZuFinG ist, die Mitarbeiterkapitalbeteiligung an Start-up-Unternehmen weiter zu fördern. Das Gesetz soll daher Praxisschwierigkeiten bei der Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen beseitigen.

Dazu gehören vor allem:

  • die sog. Dry-Income-Problematik
  • die Beteiligung an einem Konzernunternehmen, das nicht der direkte Arbeitgeber ist
  • die Bewertung der Beteiligungen

Es geht also um folgende Fragen: Wie kann vermieden werden, dass die Übertragung von Kapitalbeteiligungen an Beschäftigte bereits Lohnsteuer auslöst, bevor die Beteiligung veräußert werden darf und überhaupt Liquidität zufließen kann (sog. Dry-Income-Problematik)? Inwieweit gelten die gesetzlich vorgesehenen Steuererleichterungen auch dann, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein anderes, mit dem Arbeitgeber verbundenes Unternehmen die Kapitalbeteiligung gewährt? Wie ist der steuerpflichtige Vorteil aus einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung zu bewerten?

Gesetzliche Änderungen durch das ZuFinG

Die Änderungen durch das ZuFinG zur Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen betreffen zum einen den Freibetrag gemäß § 3 Nr. 39 EStG und zum anderen den Steueraufschub gemäß § 19a EStG.

Erhöhung des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG auf 2.000 €

Nach § 3 Nr. 39 EStG bleiben Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Kapitalbeteiligungen durch den Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen steuerfrei. Die Steuerbefreiung ist auch weiterhin nicht davon abhängig, dass die Mitarbeiterbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Diese Einschränkung war noch in den Gesetzesentwürfen vorgesehen. Die steuerfreie Beteiligung kann also auch im Wege der Entgeltumwandlung gewährt werden.

Der Steuerfreibetrag wurde von bisher 1.440 auf 2.000 € pro Jahr angehoben. Zu der ursprünglich erwarteten Anhebung auf 5.000 € kam es nicht.

Erweiterung des Steueraufschubs nach § 19a EStG

Nach § 19a EStG kann die Besteuerung bei der Übertragung einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung zinsfrei verschoben werden. Der Vorteil aus der Beteiligungsübertragung muss danach erst der Lohnsteuer unterworfen werden, wenn die Beteiligung tatsächlich veräußert wird oder wenn der begünstigte Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt. Der Steueraufschub ist nun auf maximal 15 Jahre befristet. Bisher waren es 12 Jahre. Der im Gesetzesentwurf zunächst geplante Steueraufschub für maximal 20 Jahre konnte sich nicht durchsetzen.

Außerdem darf das Arbeitgeberunternehmen nicht älter als 20 Jahre sein (bisher 12 Jahre), keine 1.000 Mitarbeitenden beschäftigen und nur einen Jahresumsatz von weniger als 100 Mio. € oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 86 Mio. € ausweisen. Eine Begünstigung nach § 19a EStG ist nicht möglich, wenn das Arbeitgeberunternehmen diese Schwellenwerte im Jahr der Beteiligungsausgabe oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre überschritten hat.

Der Steueraufschub nach § 19a EStG hat keine Auswirkung auf die Sozialversicherung. Daher müssen Sozialversicherungsbeiträge für die Vorteile aus der Übertragung einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung abgeführt werden, wenn der Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG nicht eingreift und die Beitragsbemessungsgrenzen der Begünstigten noch nicht überschritten sind. Insoweit kann es weiterhin zu einer Belastung von „Dry Income“ kommen.

Bewertung der Vermögensbeteiligung

Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung muss für steuerliche Zwecke bewertet werden, selbst wenn die Besteuerung aufgeschoben wird. Die sich daraus ergebenden Praxisschwierigkeiten lindert das ZuFinG leider nicht. So bleibt z. B. fraglich, inwieweit Beschränkungen bei Gewinnbezugs- und Stimmrechten zu einer Minderung des steuerpflichtigen Vorteils aus der Vermögensbeteiligung führen.

Die in § 19a Abs. 5 EStG vorgesehene Möglichkeit einer Anrufungsauskunft hilft nur bedingt. Denn sie ist erst nach Übertragung der Beteiligung zulässig und das Finanzamt kann seine Bestätigung der Bewertung durch den Arbeitgeber auch versagen. Im Gesetz ist jedoch geregelt, dass Wertminderungen der Mitarbeiterkapitalbeteiligung, die in der Zeit des Steueraufschubs nach § 19a EStG eintreten, zu einer entsprechenden Minderung der Steuerlast führen.

Bedeutung für die Praxis

Das ZuFinG enthält einige Verbesserungen bei der Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Insbesondere entschärft es die sog. Dry-Income-Problematik, die in der Praxis als besonders belastend empfunden wird. Allerdings kann es nach wie vor dazu kommen, dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen, bevor die Beteiligung verkauft werden kann (sei es, weil während des Steueraufschubs kein Exit zustande kommt; sei es, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen vorzeitig beendet). Weiterhin unklar bleibt, ob die Begünstigungsvorschriften auch im internationalen Kontext anwendbar sind, also z. B. bei Gewährung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen durch Muttergesellschaften im Ausland. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung weiter bestehende Unsicherheiten in den anstehenden Änderungen des BMF-Schreibens zu §§ 3 Nr. 39 und 19a EStG im Sinne der Steuerpflichtigen klärt.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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