Wichtige Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht zum Jahresbeginn

Auslaufen des stromsteuerlichen Spitzenausgleichs und Anhebung der Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes

Die Stromsteuer beträgt regulär 20,50 € je Megawattstunde (MWh) bzw. 2,05 Cent je Kilowattstunde (kWh). Eine Steuerentlastung in Höhe von 0,513 Cent je kWh war bisher auf Antrag jedem Unternehmen des produzierenden Gewerbes zugänglich (§ 9b Stromsteuergesetz, StromStG). Faktisch zahlten Unternehmen des produzierenden Gewerbes also 1,57 Cent Stromsteuer pro verbrauchter kWh Strom.

Zusätzlich zur Entlastung nach § 9b StromStG stellten viele produzierende Unternehmen einen Antrag auf Spitzenausgleich nach § 10 StromStG. Im Rahmen des Spitzenausgleichs konnten begünstigte Unternehmen ihre Steuer um bis zu 92,5 Prozent reduzieren. Der Spitzenausgleich wurde zum 1. Januar 2024 abgeschafft.

Ab dem 1. Januar 2024 wird die Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 9b StromStG von 0,513 Cent je kWh auf 2 Cent je kWh angehoben, sodass im Ergebnis die von Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu entrichtende Stromsteuer 0,05 Cent je kWh beträgt. Dies entspricht dem europäischen Mindesttarif für die Besteuerung von Strom. Der bisherige Spitzenausgleich nach § 10 StromStG wäre somit ohnehin gegenstandlos.

Die Neuerung gilt zunächst für die Jahre 2024 und 2025. Eine beabsichtigte Verlängerung für die Jahre 2026 bis 2028 hängt von der Finanzierbarkeit ab und ist derzeit unklar.

Diese Anpassung der stromsteuerlichen Entlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes führt zu einer tatsächlichen Entlastung einer Vielzahl von Unternehmen und senkt gleichzeitig den bürokratischen Aufwand.

Wegfall der Steuerbefreiung für Strom aus bestimmter Biomasse, Klärgas und Deponiegas

Strom, der aus Biomasse bzw. aus Biomasse hergestellten Brennstoffen sowie aus Klär- oder Deponiegas in bestimmten Anlagen erzeugt und am Ort der Erzeugung oder in räumlichem Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wurde, war bisher nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 StromStG von der Stromsteuer befreit.

Die EU-Kommission änderte im vergangenen Jahr mit der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 die beihilferechtlichen Voraussetzungen an Steuerermäßigungen nach der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG). In der Folge gelten Energieträger wie bestimmte Biomasse, Klär- und Deponiegas ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr als erneuerbare Energien im Sinne des Stromsteuergesetzes.

Da die Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG voraussetzen, dass der begünstigte Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, greift diese Vorschrift nun nicht länger für Strom, der aus den vorstehend genannten Energieträgern erzeugt wurde.

Betreiber solcher Erzeugungsanlagen müssen jetzt prüfen, ob der erzeugte Strom für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 zu versteuern ist, und mit Blick auf die zu Jahresbeginn von den Hauptzollämtern festzusetzenden Steuervorauszahlungen sollte eine Schätzung der Steuerschuld vorgenommen werden.

Einige der betroffenen Anlagenbetreiber könnten jedoch weiterhin von einer Steuerbefreiung profitieren, und zwar, wenn die elektrische Nennleistung ihrer Anlage weniger als zwei Megawatt beträgt und die Erzeugungsanlage als hocheffizient einzustufen ist. Die hierfür erforderliche Erlaubnis mit Rückwirkung zum 1. Januar 2024 kann bis zum 31. März 2024 beantragt werden.

Weitere Neuerungen im Strom- und Energiesteuerrecht

Ebenfalls zum Jahresbeginn traten neue Meldeschwellen im Rahmen der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) in Kraft. Beihilfen sind nun ab einem Betrag von 100.000 € (vorher 200.000 €) je Kalenderjahr und Begünstigung meldepflichtig.

Aufgrund des Auslaufens der Freistellungsanzeige der Bundesregierung bei der Europäischen Kommission wird die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 Energiesteuergesetz (EnergieStG) für Energieerzeugnisse, die in KWK-Anlagen verwendet werden, im Jahr 2024 nicht mehr gewährt. Betroffene haben weiterhin die Möglichkeit, die teilweise Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG in Anspruch zu nehmen.

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