Option zur Körperschaftbesteuerung: Veröffentlichung des finalen BMF-Schreibens

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom 25. Juni 2021 wurde u. a. die Option zur Körperschaftbesteuerung (§ 1 a KStG) eingeführt, deren Regelungen am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Anlässlich dessen hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 10. November 2021 seine Verwaltungsauffassung dargelegt. Vergleichsweise zum vorangegangenen Entwurfsschreiben vom 30. September 2021 ergeben sich einige wenige Anpassungen.

Hintergrund

Der § 1 a KStG ermöglicht es bestimmten Personengesellschaften, auf Antrag durch fiktiven Formwechsel zur Körperschaftbesteuerung zu optieren. Ziel des Optionsmodells ist es, Personengesellschaften mit Hinblick auf die international weitestgehend unbekannte deutsche Personengesellschaftsbesteuerung mehr Wettbewerbsfähigkeit zu verschaffen. Zudem soll der Globalisierung des Umwandlungssteuerrechts Rechnung getragen werden (siehe Newsletter „Steuern“ 2/2021).

Um Anwendungsfragen und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit entgegenzuwirken, veröffentlichte das BMF bereits am 30. September 2021 ein Entwurfsschreiben, zu dem die Verbände Stellung nehmen konnten. Mit Schreiben vom 10. November 2021 wurde nun die finale Verwaltungsauffassung veröffentlicht. Dessen Kerninhalte und wesentliche Änderungen vergleichsweise zum Entwurfsschreiben sowie die Bedeutung des Optionsmodells für die Praxis werden nachstehend dargelegt.

Kerninhalte des finalen BMF-Schreibens

1. Zeitliche Anwendung

Die Option kann erstmals für Wirtschaftsjahre ausgeübt werden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen (§ 34 Abs. 1 a KStG).

2. Persönlicher Anwendungsbereich

Antragsberechtigt sind Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) sowie Partnerschaftsgesellschaften. Ausdrücklich wurden im finalen BMF-Schreiben nun auch vermögensverwaltende Gesellschaften aufgenommen. Zudem können ausländische Gesellschaften optieren, die keine inländischen Einkünfte erzielen.

3. Antrag

Der Antrag auf Option ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu stellen (aktuelle Informationen siehe BZSt). Die Option setzt einen Gesellschafterbeschluss voraus. Der Antrag ist grundsätzlich bei dem Finanzamt zu stellen, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft örtlich zuständig ist. Abweichende Regelungen sind für ausländische Gesellschaften vorgesehen. Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option gelten soll, bei der jeweils zuständigen Finanzbehörde eingegangen sein. Eine Optionsausübung im Gründungsjahr ist nicht vorgesehen. Der Antrag auf Option ist unwiderruflich, wodurch es keines erneuten Antrags für die folgenden Wirtschaftsjahre bedarf, wenn die Voraussetzungen für die Option ununterbrochen vorliegen.

4. Übergang zur Körperschaftbesteuerung

Der Übergang zur Körperschaftbesteuerung gilt als Formwechsel i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG unter den Voraussetzungen des § 25 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG. Einbringungsgegenstand sind die Anteile der Gesellschafter an der optierenden Gesellschaft. Auch weiterhin ist nur eine Einbringung funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens möglich. Ausdrücklich betrifft dies nun ebenfalls die Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Komplementärgesellschaft einer optierenden Kommanditgesellschaft.

Die Übertragung oder Überführung des funktional wesentlichen Betriebsvermögens setzt einen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Option voraus. Wird durch die Option eine Betriebsaufspaltung aufgrund der Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens begründet, so sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG insoweit die Buchwerte fortzuführen.

Als Einbringungszeitpunkt gilt das Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der erstmaligen Ausübung der Option unmittelbar vorangeht. Sämtliche Anteile an der optierenden Gesellschaft werden infolge der Option sperrfristverhaftet und unterliegen der Nachweispflicht nach § 22 Abs. 3 UmwStG, sofern der fiktive Formwechsel zu Buch- oder Zwischenwerten erfolgt. Vortragsfähige Verluste zur Gewerbesteuer i. S. d. § 10 a GewStG sowie vortragsfähige verrechenbare Verluste i. S. d. § 15 a und § 15 b gehen unter. Dies gilt auch für den Zins- und EBITDA-Vortrag. Bei der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34 a EStG) wird die Nachversteuerung infolge der Optionsausübung ausgelöst.

5. Zeitraum der Körperschaftbesteuerung

Die optierende Gesellschaft bleibt zivilrechtlich eine Personengesellschaft. Ertragsteuerlich wird die optierende Gesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Es finden grundsätzlich insbesondere die Regelungen des KStG, EStG, GewStG, SolZG, AStG und UmwStG auf die optierende Gesellschaft Anwendung.

Hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft ist nun laut BMF keine Überleitungsrechnung der Handelsbilanz nach § 60 Abs. 2 EStDV möglich.

6. Beendigung der Option

Auf Antrag ist eine Rückkehr zur transparenten Besteuerung möglich. Eine Beendigung der Option liegt vor, wenn die optierende Gesellschaft die Voraussetzungen des § 1 a Abs. 1 Satz 1 KStG nicht mehr erfüllt oder die optierende Gesellschaft infolge des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters als aufgelöst gilt. Bei der Beendigung der Option ist die siebenjährige umwandlungssteuerrechtliche Sperrfrist zu beachten.

7. Sonderfälle

Auch für Zwecke des UmwStG ist die optierende Gesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln.

Bedeutung des Optionsmodells für die Praxis

Der Gesetzgeber bewarb das Optionsmodell als Maßnahme für verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen, insbesondere für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen, sowie als Maßnahme zur Internationalisierung des Unternehmenssteuerrechts.

Zwar lässt ein „schlichter“ unwiderruflicher Antrag dazu verleiten, die Option in Anspruch zu nehmen, zugleich zeigt jedoch das ausführliche Anwendungsschreiben des BMF komplexe Folgewirkungen der Option auf. Bedachtes Handeln sowie eine umfassende Einzelfallberatung – unter Umständen nicht nur im Ertragsteuerrecht – sind geboten.

Abzuwarten bleibt, ob und inwiefern das Optionsmodell laut Koalitionsvertrag der künftigen Regierung noch einmal angefasst und auf seine Praxistauglichkeit überprüft wird.

Mehr Details unter BMF, Schreiben vom 10. November 2021, IV C 2 - S 2707/21/10001 :004.

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