Finanzierung im Konzern – was ändert die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs?
Finanzierung im Konzern
Hintergrund
Mit den Urteilen vom 18. Mai 2021 (I R 4/17 und I R 62/17) hat der BFH seine Sichtweise zur Bestimmung fremdüblicher Zinssätze dargelegt und in einigen Punkten klar der Sichtweise der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten (FG Münster vom 7. Dezember 2016 (Az. 13 k 4037/13 K, F) und FG Köln vom 29. Juni 2017 (Az. 10 K 771/16) widersprochen. Ergänzend erfolgte mit Urteil vom 9. Juni 2021 die Klarstellung, dass Artikel 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) nicht auf Preisberichtigungen beschränkt, sondern sich auch auf die Neutralisierung fremdunüblicher Teilwertabschreibungen auf konzerninterne Darlehensforderungen erstrecken kann.
Bei der Ermittlung von fremdüblichen Darlehenszinsen sind in der Regel folgende Prüfschritte zu beachten:
- Abgrenzung Eigen- oder Fremdkapital
- Funktionsanalyse (Risikokontrolle)
- Angemessenheitsanalyse unter Berücksichtigung der Bonität des Kreditnehmers
Die Einordnung als Eigen- oder Fremdkapital dient der Prüfung, inwiefern ein Darlehensvertrag steuerrechtlich anzuerkennen ist. Kommt die Finanzverwaltung zur Einschätzung, dass es sich bei der konzerninternen Finanzierung um Eigenkapital handelt, wäre eine aufwandswirksame Berücksichtigung der Zinsen nicht möglich. Der BFH stellt klar, dass die steuerrechtliche Anerkennung nicht allein aufgrund einzelner Abweichungen von fremdüblichen Bedingungen verwehrt werden kann.
Zum Thema Risikokontrolle wurde seitens der Finanzverwaltung (u. a. auch in den Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise 2021, VWG 2021) festgestellt, dass einer funktionsarmen Finanzierungsgesellschaft aufgrund mangelnder Risikoübernahme lediglich ein risikofreier Zinssatz zusteht. Dagegen lassen die Verwaltungsgrundsätze offen, ob dadurch der Zinssatz aus Sicht des Darlehensnehmers bestimmt wird oder lediglich die Vergütung der Finanzierungsgesellschaft. Der BFH weist explizit darauf hin, dass die Angemessenheit des Entgelts für die Kapitalüberlassung nicht anhand der finanziellen Kapazitäten des Darlehensgebers zu bestimmen ist.
Die richtige Verrechnungspreismethode und das richtige Rating
Während die Finanzverwaltung in den vorinstanzlich entschiedenen Sachverhalten für eine Anwendung der Kostenaufschlagsmethode zur Bestimmung eines angemessenen Zinssatzes plädierte und Ergebnisse anerkannter Ratingagenturen anzweifelte, stellt der BFH klar, dass die Fremdüblichkeit eines vereinbarten Zinssatzes primär im Rahmen der Preisvergleichsmethode zu bestimmen ist, da die befristete Überlassung von Geld homogen und objektiv mit zahlreichen Markttransaktionen vergleichbar sei.
Die Anwendung der Preisvergleichsmethode erfolgt unter Berücksichtigung wesentlicher Vergleichsbarkeitskriterien (Laufzeit, Währung, Besicherung, Rang etc.). Mittelpunkt des externen Preisvergleichs bildet ein Kreditrating, das sich durch marktübliche Rating-Tools ermitteln lässt.
Folgte die Finanzverwaltung hier in der Vergangenheit der Ansicht, dass für die Beurteilung der Bonität die durchschnittliche Kreditwürdigkeit des Gesamtkonzerns entscheidend sei, stellt der BFH (im Einklang mit der OECD) auf ein (adjusted) Stand-alone-Rating des Darlehensnehmers ab. Der Konzernrückhalt wird demnach nur in dem Maße relevant, in dem fremde Dritte die Zugehörigkeit zum Konzern bei der Darlehensvergabe berücksichtigen würden.
Ergänzend wird darauf verwiesen, dass die generelle Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen einem Risikozuschlag nicht entgegensteht und eine fehlende Besicherung nicht automatisch als fremdunüblich angesehen werden kann (Einzelfallprüfung).
Bedeutung für die Praxis
Die Beurteilung der Fremdüblichkeit von Konzernfinanzierungen bleibt ein Spannungsfeld sowohl im nationalen als auch im internationalen Umfeld. Die BFH-Rechtsprechung stellt eine erfreuliche Abkehr von den teilweise irritierenden FG-Urteilen der vergangenen Jahre dar und führt gemeinsam mit den VWG VP zu einer stärkeren Angleichung an internationale Regelungen und damit zu erhöhter Rechtssicherheit. Gleichwohl müssen sich Steuerpflichtige auf erhöhten Dokumentationsaufwand einstellen.
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Federico Reppe
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.