EuGH-Urteil zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer bei Ratenzahlungen

Vereinbaren die Parteien bei einer einmaligen Dienstleistung Ratenzahlung, so muss der Leistende die Umsatzsteuer komplett bei Ausführung der Dienstleistung entrichten. Er kann sich wegen der tatsächlichen Ratierlichkeit der Zahlungen auch nicht auf eine Minderung der Bemessungsgrundlage berufen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 28. Oktober 2021 (C-324/20) auf Vorlage des Bundesfinanzhofs.

Sachverhalt

Der Kläger hatte den Verkauf eines Grundstücks vermittelt; das Vermittlungshonorar sollte in fünf jährlichen Raten bezahlt werden. Er meldete und bezahlte die Umsatzsteuer ebenfalls in fünf jährlichen Teilbeträgen. Das Finanzamt setzte jedoch abweichend davon den vollen Umsatzsteuerbetrag für den Besteuerungszeitraum der Vermittlungsleistung fest.

Der BFH wollte vom EuGH wissen, ob der vorliegende Sachverhalt unter Artikel 64 MwStSystRL falle. Nach dieser Vorschrift gelten Dienstleistungen, die zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, jeweils mit Ablauf des Zeitraums als bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen. Hilfsweise wollte der BFH wissen, ob man von einer geminderten Bemessungsgrundlage ausgehen könne. Dadurch könne die vom BFH als problematisch angesehene Vorfinanzierung der Umsatzsteuer verhindert werden.

EuGH lehnt ratierliche Besteuerung und Minderung der Bemessungsgrundlage ab

Der EuGH verneint beides. Dem Wortlaut und dem Zweck von Artikel 64 MwStSystRL lasse sich entnehmen, dass nur wiederholt und kontinuierlich erbrachte Leistungen erfasst seien. Die vorliegende Vermittlungsleistung sei aber mit dem Vermittlungserfolg abgeschlossen und damit einmalig gewesen.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der EuGH-Entscheidung „baumgarten sports & more“, C-548/17. Dort ging es um die Vermittlung eines Spielers an einen Fußballverein, die ratierlich vergütet wurde, abhängig davon, wie lange der betreffende Spieler in dem Verein blieb. Hier habe es sich gerade nicht um eine einmalige Leistung gehandelt.

Die Bemessungsgrundlage könne nur gemindert sein, wenn der Leistungsempfänger die geschuldete Gegenleistung nicht erbringe. Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung handele es sich aber nur um eine einvernehmlich hinausgeschobene Fälligkeit, also eine Zahlungsmodalität, die die Bemessungsgrundlage nicht berühre.

Auswirkungen in Deutschland

Der Vergleich mit dem ähnlich erscheinenden Fall „baumgarten sports & more“ zeigt, dass man sich jeden Sachverhalt sehr genau anschauen muss. Es lohnt sich, auch andere Leistungen auf eine derartige Dauerwirkung zu prüfen und ggf. entsprechend zu argumentieren.

Der BFH hatte in einem etwas anders gelagerten Sachverhalt (V R 31/12, 24. Oktober 2013) den Steuerpflichtigen von der Vorfinanzierung der Umsatzsteuer entlastet. Er führte sinngemäß aus: Wenn der Leistende das Entgelt aufgrund eines Gewährleistungseinbehalts teilweise über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht durchsetzen kann, sei das Entgelt insoweit vorübergehend uneinbringlich. Ob dies weiterhin vertretbar ist, ist fraglich. 

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