Die US-Steuerreform und mögliche Auswirkungen auf das deutsche Steuerrecht
Die US-Steuerreform und mögliche Auswirkungen
Hintergrund
Am 29. Oktober 2021 wurde der Gesetzesentwurf zum sog. „Build Back Better Act“ veröffentlicht. Dieser enthält nicht die bisher vorgesehene Tariferhöhung bei der Federal Corporate Income Tax. Stattdessen wird die Einführung einer Alternative Minimum Tax wieder aufgenommen, die bereits im Greenbook der Biden-Administration enthalten war.
Keine Anhebung des Körperschaftsteuersatzes und Einführung einer Minimum Tax
Die im ersten Gesetzesentwurf vorgesehene Wiedereinführung eines Stufentarifs mit einer Spitzenbelastung von 26,5 % war innerhalb des demokratischen Lagers nicht mehrheitsfähig und ist letztlich gescheitert.
Als Ausgleich für die wegfallende Erhöhung des Einheitskörperschaftsteuertarifs soll es nun zur Einführung eines Mindestbesteuerungskonzeptes kommen. Konkret soll der Mindeststeuertarif 15 % betragen. Bemessungsgrundlage soll das handelsrechtliche EBT (Earnings Before Taxes/Gewinn vor Steuern) sein. Die Alternative Minimum Tax („AMT“) sieht auch vor, dass die Steuerbelastung nicht unter 15 % des sog. Adjusted Financial Statement Income („AFSI“) fallen darf.
Persönlich soll die neue AMT für alle US-ansässigen Unternehmen gelten, die, bezogen auf einen dreijährigen Betrachtungszeitraum, ein durchschnittliches AFSI von mehr als 1 Mrd. $ erwirtschaftet haben.
Aber auch für kleinere US-Gesellschaften findet das AMT Anwendung, wenn deren Muttergesellschaft im US-Ausland ansässig ist. Diese fallen immer dann in den persönlichen Anwendungsbereich der AMT, wenn das Gruppen-AFSI im US-Ausland mehr als 1 Mrd. $ beträgt und das über US-Gesellschaften erzielte AFSI ≥ 100 Mio. $ ist.
Die Steuer auf GILTI („Global Intangible Low Tax Income“) soll auf 15 % angehoben werden. Dieses findet jedoch nur Anwendung, wenn eine Niedrigbesteuerung außerhalb der USA vorliegt. Eine Niedrigbesteuerung wird als gegeben angenommen, wenn der Steuersatz im Ausland unter 13,1 % liegt.
Bedeutung für das deutsche Steuerrecht
Der Einheitstarif für die Federal Corporate Income Tax soll beibehalten werden und beträgt 21 %. Zur nationalen Körperschaftsteuer kommt jedoch der Steuersatz des Bundesstaates hinzu, indem das Unternehmen seinen „Nexus“ hat. Liegt der Steuersatz des Bundesstaates bei 4 % oder darüber, wäre somit in der Regel keine niedrige Besteuerung im Sinne des § 8 Abs. 3 AStG (§ 8 Abs. 5 AStG n. F.) gegeben.
Sofern jedoch eine Besteuerung von unter 25 % vorliegen sollte, stellt dies eine Niedrigbesteuerung im Sinne des § 8 Abs. 3 AStG dar und könnte somit die Folgen der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung auslösen. Dazu müssten letztlich die Voraussetzungen der §§ 7–14 AStG erfüllt sein, damit die ausländischen Einkünfte beim inländischen Steuerpflichtigen angesetzt werden können. Dies beruht zusammenfassend auf den folgenden vier Tatbestandsvoraussetzungen:
- Es muss sich um eine ausländische Gesellschaft handeln.
- Beherrschungskonzept: Einem unbeschränkt Steuerpflichtigen wird mehr als die Hälfte der Stimmrechte, mehr als die Hälfte am Nennkapital oder, zusätzlich nach dem ATADUmsG, einen Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses unmittelbar oder mittelbar zugerechnet. Ebenfalls sind nach dem ATADUmsG nahestehende Personen des unbeschränkt Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
- Die ausländische Gesellschaft muss passive Einkünfte erzielen.
- Die passiven Einkünfte müssen niedrig besteuert werden.
Sofern diese Voraussetzungen vorliegen sollten, wäre eine Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland in Betracht zu ziehen. Nach § 12 AStG kann jedoch eine Anrechnung auf die inländische Steuerschuld vorgenommen werden.
Da der Steuersatz von 21 % auf 15 % gesenkt wird, ergeben sich keine signifikanten Änderungen zu aktuellen US-Fällen, so dass kein erheblicher Prüfaufwand für AStG-Sachverhalte im Vergleich zu der jetzigen Situation gegeben sein dürfte.
Erweiterung der Steuerpflicht
Die Regeln für Unternehmen, die ihren Sitz ins Ausland verlagern und trotzdem noch in den USA steuerpflichtig sind, sollen verschärft werden. So soll der Mindestanteil der hierfür nötigen Gesellschafter, die auch Gesellschafter der US-Niederlassung sind, auf 50 % gesenkt werden. Die Gesellschaft bleibt auch weiterhin in den USA steuerpflichtig, wenn die US-Gesellschaft vor der Übernahme einen höheren Marktwert hatte als der Erwerber. Gleiches gilt, wenn die wesentlichen Management- und Verwaltungstätigkeiten in den USA erfolgen.
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