Lohnsteuer bei Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
Lohnsteuer-Unterstützung der Geschädigten
Hintergrund
Weltweit engagieren sich Staaten, Unternehmen und Privatpersonen, um die vom Krieg in der Ukraine Geschädigten zu unterstützen. Mit den vorstehenden Verwaltungsanweisungen soll dieses gesamtgesellschaftliche Engagement gewürdigt werden. In dem neuen Schreiben äußert sich die Finanzverwaltung ergänzend zu den bisherigen steuerlichen Maßnahmen ausführlich zur lohnsteuerlichen Behandlung von Unterstützungsleistungen sowie zur Behandlung von Arbeitslohnspenden.
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers können steuerfrei sein
Nach der Verwaltungsanweisung sind Beihilfen und Unterstützungen vom Arbeitgeber oder Dritten an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Mitarbeiter*innen (bzw. deren Angehörige) bis 600 € pro Kalenderjahr und ungeachtet der Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinie R 3.11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 LStR steuerfrei, soweit diese Leistungen dem Grunde nach dem Arbeitslohn zuzurechnen sind.
Der die 600 € übersteigende Betrag stellt zudem keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse der*des Mitarbeiterin*Mitarbeiters ein besonderer Notfall vorliegt. Von einem Notfall kann nach Auffassung des BMF allgemein ausgegangen werden, wenn der*die Mitarbeiter*in die Ukraine wegen der Kriegsereignisse verlassen hat (sog. Kriegsflüchtling) oder vergleichbar unmittelbar vom Krieg betroffen ist.
Diese Regelung gilt entsprechend für Unterstützungen vom Arbeitgeber, die in Form von Zinsvorteilen oder Zuschüssen im Zusammenhang mit Darlehen gewährt werden, und zwar während der gesamten Darlehenslaufzeit, sofern das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt.
Zudem sind Vorteile aus einer erstmalig nach Kriegsausbruch erfolgten Nutzungsüberlassung zur Kompensation entsprechender Kriegsschäden von betrieblichen Kraftfahrzeugen, Wohnungen / Unterkünften und anderen Sachen sowie Vorteile aus der Gewährung unentgeltlicher Verpflegung, soweit die Mitarbeiter*innen sich nicht selbst versorgen können, ebenfalls steuerfrei. Nicht dem Arbeitslohn zuzurechnen ist ebenso der Vorteil aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von gebrauchten Gegenständen zum Zweck der Ausstattung der Wohnung / Unterkunft der durch den Krieg geschädigten Mitarbeiter*innen.
Hinweis: Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und es bedarf einer Dokumentation darüber, dass der*die Mitarbeiter*in durch die Kriegshandlungen geschädigt wurde sowie der Schadenshöhe.
Was gilt bei Arbeitslohnspenden?
Verzichten Mitarbeiter*innen auf die teilweise Auszahlung des Arbeitslohns oder eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine Geschädigte oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung, unterliegen jene Lohnanteile nicht dem Lohnsteuerabzug, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage der*des Mitarbeiterin*Mitarbeiters erfüllt und dies dokumentiert.
Hinweise: Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen, sofern kein schriftlicher Verzicht der*des Mitarbeiterin*Mitarbeiters zum Lohnkonto genommen wird. Eine Angabe in der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt nicht. In der Einkommensteuerveranlagung der Mitarbeiter*innen dürfen die steuerfreien Lohnteile nicht als Spende berücksichtigt werden.
Folgen für die Praxis?
Die Regelungen des BMF-Schreibens gelten für Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden.
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Autor*innen
Laura Blumeroth
+49 30 208 88 1375
Bernd Schult
+49 30 208 88 1340
Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.