Keine Nutzung von Verlusten nach § 15a EStG nach einem kreuzenden Formwechsel

Nach dem Formwechsel einer KG in eine GmbH kommt bei Veräußerung der GmbH-Anteile des früheren Kommanditisten eine Verrechnung mit seinen am Übertragungsstichtag noch bestehenden Verlusten nach § 15a EStG nicht in Betracht (FG Hessen vom 26. Januar 2022 – 9 K 844/20).

Hintergrund

Nach § 15a EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Ein solcher Verlust kann nur mit zukünftigen Gewinnen aus der Beteiligung verrechnet werden (sog. „verrechenbare Verluste“).

Sachverhalt

Der Kläger war Kommanditist der A-GmbH & Co. KG. Für das Jahr 2001 wurden verrechenbare Verluste i. S. d. § 15a EStG für den Kläger festgestellt. Im Jahr 2001 wurde die KG steuerlich zu Buchwerten in die Rechtsform der GmbH formgewechselt (sog. „kreuzender Formwechsel“).

Im Streitjahr 2017 veräußerte der Kläger die Anteile der formgewechselten GmbH. Neben seinen Anschaffungskosten zog der Kläger auch die für 2001 festgestellten verrechenbaren Verluste vom Veräußerungserlös ab. Das Finanzamt ließ den Abzug der verrechenbaren Verluste nicht zu, da das Umwandlungssteuergesetz keine Übertragbarkeit von Verlusten vorsehe.

Urteil

Das FG Hessen wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Der verrechenbare Verlust i. S. d. § 15a EStG stehe nach dem Wortlaut nur einem Kommanditisten zu. Damit scheide eine Berücksichtigung des verrechenbaren Verlustes, der für den Kläger in seiner Eigenschaft als Kommanditist der A-GmbH & Co. KG gesondert festgestellt worden war, bei der Veräußerung der aus der formwechselnden Umwandlung der KG entstandenen GmbH-Anteile aus. Bei der formwechselnden Umwandlung sei der steuerliche Übertragungsstichtag der letztmögliche Zeitpunkt einer Verlustverrechnung (mit dem entstehenden Einbringungsgewinn). Wegen der Buchwertfortführung sei in entschiedenen Fall jedoch kein Einbringungsgewinn entstanden.

Der Kläger hat Revision beim BFH gegen das Urteil eingelegt (Az. IX R 4/22).

Praxishinweis

Im Fall eines geplanten Formwechsels sollte geprüft werden, inwieweit bestehende verrechenbare Verluste i. S. d. § 15a EStG (und GewSt-Verluste) gegebenenfalls durch Ansatz von Zwischenwerten genutzt werden können. Entsprechende Überlegungen könnten sich auch für die Option nach § 1a Abs. 1 KStG ergeben, da diese als fiktiver Formwechsel behandelt wird.

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Autor

Eike Christian Horsch
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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