FG Köln: Berücksichtigung des bei einer US-Kapitalgesellschaft (LLC) festgestellten Gewerbeverlustes
FG Köln: Entscheidung vom 27. Oktober 2021
Der gewerbesteuerliche Verlustabzug nach § 10a GewStG unterliegt zahlreichen Beschränkungen. Für eine Einbringung nach § 24 UmwStG hat das FG Köln mit Urteil vom 27. Oktober 2021 (3 K 2815/16) einen Übergang gewerbesteuerlicher Fehlbeträge von einer beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen US-LLC auf die inländische übernehmende Personengesellschaft festgestellt.
Entscheidung des FG Köln
Klägerin war eine deutsche GmbH & Co. KG („KG“). Alleinige Kommanditistin mit 100 %-Beteiligung am Vermögen der KG war eine im US-Bundesstaat Delaware gegründete und dort ansässige LLC (nach dem sog. Rechtstypenvergleich für deutsche steuerliche Zwecke eine Kapitalgesellschaft). Komplementärin war eine deutsche GmbH mit der LLC als Alleingesellschafterin.
Die LLC hatte zum 31. Dezember 2010 gewerbesteuerliche Verluste aus ihrer inländischen Betriebsstätte. Im Jahr 2011 brachte die LLC ihre deutsche Betriebsstätte nach § 24 UmwStG (Gewerbebetrieb im Ganzen) im Rahmen einer Ausgliederung zu Buchwerten in die KG ein. Die KG führte die Betriebsstätte der LLC (insbesondere Verträge, Kundenbeziehungen und Geschäftstätigkeit) vollumfänglich fort.
Nach der Einbringung beschränkte sich die Tätigkeit der LLC in Deutschland auf die Verwaltung der Kommanditbeteiligung an der KG und das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH.
Gewerbesteuerliche Verluste können nur mit Gewerbeerträgen des identischen Gewerbebetriebs verrechnet werden (sog. Unternehmensidentität). Bei Kapitalgesellschaften liegt gemäß § 2 Abs. 2 GewStG auch bei Änderung der tatsächlichen Tätigkeit stets ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor. Das Finanzamt schloss daraus, dass der Gewerbebetrieb der LLC vor der Ausgliederung (operative Tätigkeit) und nach der Ausgliederung (Verwaltung KG-Anteil) trotz der Änderung der Tätigkeit derselbe Betrieb sei. Daher müsse der gewerbesteuerliche Verlust wegen bestehender Unternehmensidentität bei der LLC verbleiben und dürfe nicht auf die KG übergehen.
Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts nicht an und entschied, dass der vor der Ausgliederung bei der LLC festgestellte Gewerbeverlust durch die Ausgliederung auf die KG übergegangen sei.
Der Übergang eines gewerbesteuerlichen Verlusts im Rahmen einer Ausgliederung eines Betriebs von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft ist gemäß § 2 Abs. 2 GewStG jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sich die Kapitalgesellschaft fortan nicht nur auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung an der Personengesellschaft beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2019, III R 35/17).
Vorliegend sei hingegen der Übergang des gewerbesteuerlichen Verlusts im Rahmen der Ausgliederung des Betriebs der LLC auf die KG nicht ausgeschlossen, da der Gewerbebetrieb der LLC im Ganzen (Gesamtbild aller wesentlichen Merkmale entscheidend, insbes. wirtschaftliche, finanzielle und organisatorische Zusammenhänge, z. B. Kunden- und Lieferantenkreis, Arbeitnehmerschaft, Betriebsstätte und Aktiv- und Passivvermögen) auf die KG übergegangen sei, diese den Betrieb identitätswahrend fortgeführt habe und die LLC ihre gewerblichen Einkünfte fortan ausschließlich aus der Mitunternehmerstellung bei der KG erziele. Die gewerbesteuerlichen Verluste könnten sonst weder auf Ebene der LLC (kein Gewerbeertrag wegen gewerbesteuerlicher Kürzungsvorschrift) noch auf Ebene der KG (kein Übergang der Verlustvorträge) genutzt werden.
Fazit
Nicht nur in rein nationalen Umstrukturierungsfällen ist die Nutzbarkeit von gewerbesteuerlichen Verlusten ein wichtiges Beratungsfeld. Die Einbringung nach § 24 UmwStG durch eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft führt nicht zwingend dazu, dass die gewerbesteuerlichen Fehlbeträge nicht mit übergehen. Vielmehr ist gerade dann, wenn die sachliche Gewerbesteuerpflicht der einbringenden Kapitalgesellschaft durch Aufgabe der letzten inländischen Betriebsstätte endet, ein Übergang zu bejahen. Insoweit ist die Entscheidung des FG Köln am Schnittpunkt zum internationalen Umwandlungssteuerrecht konsequent und grundsätzlich zu begrüßen.
Mit Spannung bleibt abzuwarten, ob der BFH (Revision anhängig, IV R 26/21) insbesondere dem Einwand des Finanzamts, dass die LLC jederzeit eine anderweitige gewerbesteuerlich relevante Betätigung aufnehmen könne, anders beurteilt als das FG Köln.
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Autor
Sebastian Braun
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.