BMF zur Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer bei DBA-Fällen

Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 (BStBl. I 2022, Seite 956) hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Erstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer geäußert. Die Finanzverwaltung regelt hiermit jene Fälle, in denen Arbeitslohn nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland steuerfrei zu stellen wäre.

Hintergrund

Im Ausland tätige Beschäftigte eines in Deutschland ansässigen Arbeitgebers (insbesondere im Rahmen einer Entsendung) unterliegen in Deutschland in der Regel der sog. beschränkten Steuerpflicht, da sie aufgrund der Ansässigkeit des Arbeitgebers in Deutschland inländische Einkünfte aus ihrer Beschäftigung erzielen. Nicht in jedem Fall steht Deutschland für diese Einkünfte allerdings auch das Besteuerungsrecht zu. Dies hängt u. a. davon ab, wie lange die Auslandstätigkeit andauert und welche Regelung das jeweilige DBA mit dem anderen Staat vorsieht.

Für diejenigen Fälle, in denen das Besteuerungsrecht für das Arbeitsentgelt beim ausländischen Staat liegt, der inländische Arbeitgeber aber gleichwohl Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat, ist keine gesetzliche Regelung vorhanden. Die neue Verwaltungsanweisung schafft Klarheit darüber, auf welcher Rechtsgrundlage und welchem Weg die Erstattung der Lohnsteuer erfolgt.

Erstattungsantrag möglich

Hat der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten und abgeführt, obwohl das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zusteht, besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag in analoger Anwendung von § 50c Abs. 3 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu stellen, soweit keine Pflichtveranlagung der*des Mitarbeiterin*Mitarbeiters vorliegt und diese*r auch keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat. Dies gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat, obwohl weder eine beschränkte noch eine unbeschränkte Steuerpflicht der*des Mitarbeiterin*Mitarbeiters in Deutschland bestanden hat.

Der Erstattungsantrag des Arbeitgebers ist an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu richten.

Hinweis: Gegebenenfalls sind für den Erstattungsantrag je nach DBA besondere formelle Anforderungen (z.B. Fristen) zu beachten.

Folgen für die Praxis

Der neue Verwaltungserlass ist auf alle Fälle anzuwenden, bei denen der laufende Arbeitslohn für einen nach dem 31. Dezember 2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.

Für alle übrigen (früheren) Fälle gilt der bisherige Lohnsteuer-Hinweis H 41c.1 „Erstattungsantrag“ (Erstattung analog § 50d Abs. 1 S. 2 EStG) fort.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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