BFH, Urteil vom 19. Januar 2022, VII R 28/19: Keine Klimaschutz-, Umwelt- und Energiebeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten

Mit Urteil vom 19. Januar 2022 (Az. VII R 28/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Steuerentlastung nach §§ 9b, 10 StromStG sog. Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) im Sinne der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) nicht gewährt werden darf. Die AGVO ist eine Verordnung der Europäischen Kommission im Bereich des europäischen Beihilfenrechts, nach der bestimmte staatliche Fördermaßnahmen ohne Genehmigung der Kommission umgesetzt werden dürfen.

Ausgangslage

Nach dem sog. Spitzenausgleich (§§ 9b, 10 StromStG) können Unternehmen eine teilweise Erstattung der Stromsteuer auf den von ihnen verbrauchten Strom beantragen und so die Stromkosten senken. Da es sich bei diesem Steuervorteil um eine staatliche Beihilfe handelt, sind die Beschränkungen des europäischen Beihilfenrechts u. a. für sog. UiS zu beachten. Die Voraussetzungen eines UiS werden im europäischen Beihilfenrecht unterschiedlich definiert. Die AGVO sieht einen engen UiS-Begriff vor, während die Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung von nichtfinanziellen Unternehmen in Schwierigkeiten (RuU-LL) großzügiger sind. Die RuU-LL sind Leitlinien der Europäischen Kommission, in denen die Voraussetzungen, unter denen ein UiS staatliche Beihilfen zur Rettung oder Umstrukturierung erhalten kann, geregelt sind. Ein wesentlicher Unterschied der beiden UiS-Definitionen ist, dass nach den RuU-LL bei positiver Fortführungsprognose kein UiS vorliegt.

Der BFH hat sich jetzt den engen UiS-Begriff der AGVO zu eigen gemacht und entschieden, dass eine positive Fortführungsprognose zumindest nicht in jedem Fall hilft. Problematisch für viele Unternehmen ist, dass der UiS-Begriff der AGVO so weit gefasst ist, dass er auch Unternehmen betrifft, die sich tatsächlich nicht in existenzbedrohenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Beispielsweise lässt der BFH gerade keine Konzernbetrachtung zu und beurteilt ausschließlich das antragstellende Unternehmen. Begründet hat der BFH diese Sichtweise u. a. mit Verwaltungsvereinfachung.

Ausdrücklich offengelassen hat der BFH die Frage, ob eine Patronatserklärung oder eine Verpflichtung zur Verlustübernahme im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrags dazu führen kann, dass ein Unternehmen nicht als UiS anzusehen ist, obwohl es die UiS-Voraussetzungen der AGVO erfüllt. Unternehmen, deren Gesellschafter entsprechende Verpflichtungen eingegangen sind, können den Spitzenausgleich also grds. weiterhin beantragen.

Bedeutung für die Praxis

Abzuwarten ist die weitere Entwicklung auch im Hinblick auf die neuen Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL). Die KUEBLL enthalten beihilferechtliche Vorgaben für weitere Stromkostenprivilegien, wie z. B. für die Begrenzung der KWK-Umlage (§ 27 KWKG) und der Offshore-Umlage (§ 17f EnWG). Weil die KUEBLL jedoch ausdrücklich auf den (eigenen) weiten UiS-Begriff der RuU-LL verweisen, sollten die Auswirkungen der Entscheidung des BFH, der die UiS-Definition der AGVO schärft, nach unserer Auffassung jedenfalls auf den Bereich der Steuervorteile beschränkt bleiben. Offen ist, ob der BFH den strengen UiS-Begriff auch auf Fälle anwendet, in denen zugunsten des antragstellenden Unternehmens eine Patronatserklärung abgegeben wurde oder eine Verpflichtung zur Verlustübernahme besteht.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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