Grunderwerbsteuerreform: Was lange währt, wird endlich gut …?
Grunderwerbsteuerreform
Regelungsinhalte
Wesentliche Änderungen sind die Herabsetzung der bisherigen Beteiligungsgrenzen von 95 % auf 90 % und die Verlängerung der Fristen von 5 auf 10 bzw. auf 15 Jahre. Ferner werden Kapitalgesellschaften den Personengesellschaften insoweit gleichgestellt, als ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang auch dann gegeben ist, wenn 90 % (oder mehr) der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb von 10 Jahren auf neue Gesellschafter übertragen werden (§ 1 Abs. 2 b GrEStG n. F.).
Großer Angriffspunkt der Gesetzesreform ist auch die Börsenklausel (§ 1 Abs. 2 c GrEStG n. F.). Danach sollen – im Grundsatz erfreulicherweise – Übergänge von Anteilen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften sowie an mittelbar beteiligten Personengesellschaften gleichermaßen (§ 1 Abs. 2 a und 2 b, Anteilsvereinigungen in einer Hand ausgenommen) außer Betracht bleiben, sofern Aktien einer Gesellschaft übertragen werden, die an bestimmten Börsenplätzen gelistet sind und dort auch gehandelt werden. Das Erfordernis einer Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt oder einem äquivalenten Drittlandhandelsplatz soll die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung ausschließen. So werden nur an einer Börse im EU-/EWR-Raum oder einem gleichwertigen Drittlandhandelsplatz gehandelte Anteile begünstigt, weshalb relevante Börsenplätze wie die Schweiz, Norwegen oder China nicht erfasst sind. Ferner sind nicht alle finanzmarktrelevanten Instrumente erfasst, weshalb z. B. Anteilsübertragungen im Rahmen eines Squeeze-out nicht begünstigt sind. Unklar bleibt, wen die Feststellungslast hinsichtlich der Anwendung trifft und wie die Informationen gewonnen werden sollen.
Die Befreiungsvorschrift nach § 6 a GrEStG (sog. Konzernklausel) bleibt unberührt, es gilt weiterhin die 95%-Grenze und eine jeweils fünfjährige Vor- und Nachbehaltensfrist.
Bedeutung für die Praxis
Die Neuregelungen im Bereich der Grunderwerbsteuer führen ab dem 1. Juli zu Verschärfungen im Bereich von Share-Deals. Bis zum Inkrafttreten am 1. Juli bleibt die gesetzliche Altregelung nutzbar.
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Autor*innen:
Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.