Erweiterter One-Stop-Shop (OSS/iOSS) ab dem 1. Juli 2021

Der Anwendungsbereich des bisherigen Mini-One-Stop-Shops wird stark erweitert. Der Versandhandel wird zum Fernverkauf umgeformt.

Hintergrund

Grenzüberschreitende Versandhandelslieferungen an Nichtunternehmer sind bereits jetzt am Empfängerort zu besteuern, wenn eine bestimmte Lieferschwelle überschritten wird oder auf sie verzichtet wurde. Dies führt ggf. zu umsatzsteuerlichen Registrierungen in vielen Staaten. Eine zentralisierte Meldung EU-weiter Umsätze in nur einem Mitgliedstaat ist bislang lediglich für Dienstleistungen in den Bereichen Telekommunikation, Rundfunk/Fernsehen sowie für elektronische Dienstleistungen möglich. Der neue One-Stop-Shop erweitert die zentrale Abwicklung erheblich.

Überblick über die neuen One-Stop-Shops

1. Nicht-EU-Regelung

Alle in der EU steuerbaren, von in einem Drittland ansässigen Unternehmern erbrachten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer und bestimmte Gleichgestellte können in einem einzigen Mitgliedstaat angemeldet werden.

2. EU-Regelungen

Auch EU-ansässige Unternehmen können sämtliche B2C-Dienstleistungen, die in anderen Mitgliedstaaten steuerbar sind, zentral über den OSS melden. EU-ansässige und drittländische Unternehmer können zudem die neuen innergemeinschaftlichen Fernverkäufe über OSS erklären. Ebenfalls umfasst sind sog. fiktive innergemeinschaftliche Fernverkäufe und fiktive Inlandslieferungen, bei denen eine elektronische Schnittstelle, z. B. ein Online-Marktplatz, einen Fernverkauf eines Drittländers unterstützt und bei denen die Schnittstelle als Lieferant des Endkunden behandelt wird.

3. Einfuhrregelung (iOSS)

Über den Import-One-Stop-Shop können Fernverkäufe von aus dem Drittland eingeführten Gegenständen mit einem Wert von bis zu 150 Euro zentral in nur einem Mitgliedstaat erklärt werden. Dies betrifft Fernverkäufe durch den Händler sowie fiktive Fernverkäufe einer elektronischen Schnittstelle. Die Ware kann im Mitgliedstaat der Einfuhr verbleiben oder in einen weiteren Mitgliedstaat geliefert werden.

Für den Import-One-Stop-Shop ist der Besteuerungszeitraum der Kalendermonat, für die beiden anderen das Kalendervierteljahr. Die Umsatzsteuer muss bis zum Ende des Folgemonats entrichtet werden. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig, das die Umsatzsteuer auf die jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt. Unternehmer müssen sich vor Beginn des Besteuerungszeitraums elektronisch zum OSS anmelden – möglich ist dies seit dem 1. April 2021. Das OSS-Verfahren kann nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten angewendet werden. Es gilt eine neue (verzichtbare) Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro für alle Mitgliedstaaten zusammen.

Bedeutung für die Praxis

Durch die einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro für die gesamte EU können sich für Unternehmer deutlich mehr Registrierungspflichten ergeben. Wer bereits in vielen Mitgliedstaaten registriert ist, sollte prüfen, ob die Schließung der Registrierungen zugunsten des OSS-Verfahrens sinnvoll ist. Dies geht mit Anpassungen im Buchhaltungs-/ERP-System einher.

Bitte beachten Sie: Die neuen Fernverkaufs- und OSS-Regeln sind hochkomplex und detailreich. Diese Darstellung kann nur einen sehr groben Überblick geben. Im Einzelfall müssen ggf. weitere Voraussetzungen und Einschränkungen beachtet werden.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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