Endlich Rechtssicherheit für Gutscheine und Mitarbeiter-Benefits
Endlich Rechtssicherheit
Hintergrund
Ausgelöst durch eine Rechtsprechungsänderung kamen im Jahr 2018 Zweifel auf, ob zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und Gutscheingestaltungen zu einem Sachbezug führen oder als Geldleistung gelten. Die Unterscheidung ist von Bedeutung, da nur Sachbezüge steuerlich begünstigt sind, z. B. durch die monatliche Sachbezugsfreigrenze i. H. v. 44 Euro (ab 2022: 50 Euro), durch Bewertungsvorteile oder eine Pauschalversteuerung. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied 2018, dass es auf die arbeitsrechtliche Beurteilung ankomme. Dies warf allerdings die Frage auf, wie die Finanzämter damit in der Praxis umgehen, da sie im Lohnsteuermassenverfahren keine arbeitsrechtliche Einzelfallprüfung vornehmen können.
Die Finanzverwaltung rang lange vergeblich um eine einheitliche Linie. Zum Jahreswechsel 2019/20 wurde schließlich der Gesetzgeber aktiv. Seitdem steht fest, dass zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen keine begünstigten Sachbezüge mehr sind und dass bei Gutscheinen sowie Geldkarten eine Gehaltsumwandlung schädlich ist. Unsicherheit bestand weiterhin bei (digitalen) Gutscheinen sowie Prepaid-Karten, denn die aktuelle Gesetzesfassung verweist insoweit auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), wodurch neue Zweifel auftraten.
Anbieter von Prepaid-Karten stellten sich zunächst auf den Standpunkt, dass eine Begrenzung auf das Inland die Anerkennung als Sachbezug auch weiterhin sicherstelle. Ob die Finanzverwaltung das akzeptieren würde, war bisher unklar, denn die Finanzämter erteilten dazu auch keine Anrufungsauskünfte.
Wichtige Inhalte des neuen BMF-Schreibens
Nun steht fest, dass das BMF eine bloße Begrenzung auf das Inland in Zukunft nicht genügen lässt. Gutscheine oder Geldkarten können nur noch zu einem Sachbezug führen, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen
- des Gutscheinausstellers aus seiner Produktpalette oder
- bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland (z. B. Centergutscheine oder Stadtgutscheine) oder
- aus einer sehr begrenzten Palette
berechtigen oder wenn es sich um sog. Zweckkarten handelt. Sie dürfen zudem weder über eine IBAN oder Barauszahlungsfunktion verfügen noch für Überweisungen, zum Erwerb von Devisen oder als generelles Zahlungsmittel einsetzbar sein. Das BMF-Schreiben enthält eine Reihe von Beispielen, die die Einordnung von Gutscheinen und Geldkarten als Sachbezug oder Geldleistung erleichtern.
Folgen für die Praxis
Das BMF-Schreiben gilt ab diesem Jahr. Es enthält aber eine Übergangsregelung, wonach Gutscheine und Geldkarten noch bis Ende 2021 als Sachbezug anerkannt werden können, auch wenn sie den Kriterien des ZAG nicht genügen. Dem haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung angeschlossen (Besprechungsergebnis vom 24. März 2021).
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.