Jahressteuergesetz 2020: Verlustverrechnung bei Termingeschäften
Verlustverrechnung bei Termingeschäften
Seit dem 1. Januar 2021 gelten für Privatanleger die neuen Regelungen des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG zur Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften. Der Begriff des Termingeschäfts ist dabei aktuell sehr weit gefasst.
Nunmehr dürfen Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31. Dezember 2020 entstanden sind, nur noch bis 20.000 € (zuvor 10.000 €) mit Gewinnen aus Termingeschäften i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG sowie mit positiven Einkünften aus Stillhaltergeschäften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG pro Veranlagungszeitraum verrechnet werden. Insoweit wird ein weiterer Verlustverrechnungskreis im Kapitalvermögen geschaffen. Ein Verlustrücktrag wie auch die Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist ausgeschlossen. Nicht verrechnete Verluste können unbeschränkt auf Folgejahre vorgetragen und wiederum bis zu 20.000 € je Folgejahr unter den gleichen Bedingungen verrechnet werden.
Die Verlustausgleichsbeschränkung nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG soll nur im Rahmen der Veranlagung stattfinden. Daher werden die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute nunmehr verpflichtet, Gewinne wie auch Verluste aus Termingeschäften und Stillhaltergeschäften in den Steuerbescheinigungen gesondert ausweisen. Das Finanzamt wird den verbleibenden Verlust aus Termingeschäften feststellen.
Handlungsbedarf für Privatanleger
Private Anleger können die Verluste aus Termingeschäften zukünftig nur noch im Rahmen ihrer Steuererklärung verrechnen, und das unabhängig davon, ob ein in- oder ausländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut involviert ist. Dies hat im Falle des Falles erstmals für die Einkommensteuererklärung 2021 zu erfolgen.
Ausblick
Die derzeitige Regelung zur Beschränkung der Verlustverrechnung von Termingeschäften weist Nachbesserungspotenzial auf: So sind insbesondere Klarstellungen zum Begriff des Termingeschäfts notwendig. Auch ist ein abschließendes BMF-Schreiben zur Umsetzung der Verrechnungsbeschränkungen wünschenswert. Die weiteren Entwicklungen sind unbedingt zu beobachten.
Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?
Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.