BFH prüft Voraussetzungen der Bereederung im Inland

Die Tonnagebesteuerung setzt voraus, dass die Bereederung des Seeschiffs im Inland erfolgt (§ 5a Abs. 1 S. 1 EStG). Bisher ist umstritten, wie intensiv der Inlandsbezug ausgeprägt sein muss. Während die Finanzverwaltung hohe Anforderungen stellt und verlangt, dass die wesentlichen Tätigkeiten der Bereederung zumindest fast ausschließlich im Inland durchgeführt werden (Tonnagesteuererlass vom 12. Juni 2002, BStBl. I 2002, 614, Tz. 1 und 2), sind Teile der Fachliteratur großzügiger und lassen eine überwiegend im Inland erfolgte Bereederungstätigkeit ausreichen.

Das FG Niedersachsen hat sich in einem Urteil vom 15. Dezember 2020 (12 K 247/17) der großzügigeren Auffassung angeschlossen. Für Zwecke der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG sei lediglich eine überwiegende Bereederungstätigkeit im Inland zu fordern. Dabei komme es allerdings nicht auf eine rein quantitative Betrachtung an. Vielmehr sei eine Gesamtabwägung im Einzelfall erforderlich, wobei sämtliche qualitativen und quantitativen Gesichtspunkte zu berücksichtigen und zu gewichten sind. Im konkreten Fall versagte das Finanzgericht nach umfassender Abwägung die Tonnagebesteuerung.

Dieser rechtliche Ansatz liegt dem BFH nun in einem aktuellen Revisionsverfahren (IV R 15/21) zur Prüfung vor. Er soll klären, wie groß der Auslandsanteil der Bereederungstätigkeiten sein darf, und – was für die Praxis wohl noch wichtiger ist – wie in diesem Zusammenhang die zehn Katalogtätigkeiten des Tonnageerlasses gegeneinander abzuwägen und zu gewichten sind. Der Fortgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.

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