BFH – Voraussetzungen zur Zusammenfassung von BgA entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung
Voraussetzungen zur Zusammenfassung von BgA
Entscheidung des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt in seinem Urteil vom 29. August 2024 (veröffentlicht am 21. November 2024) an der bereits in seinem Beschluss vom 31. Januar 2024 verdeutlichten Auffassung fest und hob das Urteil der Vorinstanz (Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Juni 2021 – 1 K 115/17) auf.
BgA könnten weiterhin gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG unter den dort bezeichneten Voraussetzungen der Gleichartigkeit, der objektiv engen wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht oder aber bei Vorliegen eines BgA gemäß § 4 Abs. 3 KStG zusammengefasst werden. Die von der Rechtsprechung entwickelten Zusammenfassungsgrundsätze könnten grundsätzlich weiterhin herangezogen werden (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 15. März 2023 – I R 49/20, BFH/NV 2023, S. 962, Rz 11; BFH, Urteil vom 18. Januar 2023 – I R 9/19, BFH/NV 2023, S. 828, Rz 19; BFH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – I R 41/17, BStBl. II 2021, S. 872, Rz 24; BFH, Urteil vom 26. Juni 2019 – VIII R 43/15, BFHE 265, 230, Rz 26).
Eine abgestufte, aufeinander aufbauende „Kettenzusammenfassung“, wie von der Vorinstanz vorgenommen, ist allerdings in dem Wortlaut der Norm des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG nicht angelegt. Die Voraussetzungen für die Zusammenfassung müssten auch bei mehr als zwei BgA gleichzeitig bei jedem BgA einzeln vorliegen.
Damit kommt der BFH zu dem Schluss, dass die in dem einschlägigen BMF-Schreiben vom 12. November 2009 (BStBl. I 2009, S. 1303, Rz. 5 Satz 2 und 3) niedergelegte Auffassung zu Kettenzusammenfassungen nicht mit dem geltenden Recht im Einklang steht. Der Senat schließt sich somit der insbesondere im Schrifttum verbreiteten Ansicht an.
Fazit und Ausblick / Praxishinweise
Zunächst ist für die Steuerpflichtigen positiv festzustellen, dass das BMF in der mündlichen Verhandlung weiterhin an den Feststellungen des gegenständlichen BMF-Schreibens festgehalten hat. Dennoch ist der BFH dem nicht gefolgt und wendet sich mit seinem Urteil gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.
Nun bleibt wiederum abzuwarten, wie die Finanzverwaltung mit der Entscheidung umgeht, insbesondere ob nun eine Anpassung des BMF-Schreibens erfolgt. Dieser Umstand ist nicht nur für zukünftige Vorhaben, sondern insbesondere auch für den Bestand bereits vorhandener Strukturen und zusammengefasster BgA äußerst relevant. Insbesondere dürfte es fraglich sein, ob Verluste aus dem Bereich ÖPNV mit Betrieben aus den Bereichen „Bäder“ und „Energie“ verrechenbar sind.
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