Ertragsteuerliche Behandlung der zentralen Versorgung mit Strom und Wasser
Ertragsteuerliche Behandlung
Das Finanzministerium hält es im Ergebnis für zulässig, hinsichtlich der Wasserversorgung in denjenigen Einzelfällen aus Rechtsgründen einen Zweckbetrieb (§ 65 AO) anzunehmen, in denen das Wasserwerk nicht bereit ist, Vertragsbeziehungen zu den einzelnen Kleingärtnern einzugehen.
Wasserversorgungsunternehmen sind häufig nicht bereit, bei Kleingartenanlagen jeden Kleingärtner über eine eigene Zählereinrichtung mit Strom und Wasser zu versorgen. Die Strom- und Wasserlieferungen erfolgen daher über zentrale Zähler an die Kleingartenvereine, die ihrerseits eine eigene Weiterberechnung an die Abnehmer (Kleingärtner) vornehmen. Es handelt sich dabei um wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
Die Verfügung ist grundsätzlich nur in Sachsen-Anhalt anwendbar: Im Rahmen der Erörterung mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder wurde Einvernehmen erzielt, dass die Entscheidung über die steuerliche Behandlung der von den Kleingartenvereinen vereinnahmten Wasser- und Stromgebühren nur im Einzelfall erfolgen kann. Dennoch kann sie als Grundlage für eine entsprechende Argumentation auch in Vergleichsfällen herangezogen werden.
Auf die Stromversorgung ist diese rechtliche Beurteilung des Finanzministeriums nicht zu übertragen, weil dort in der Regel individuelle Zähler installiert werden.
Autor
Dr. Alexander Becker
Tel: +49 30 208 88 1212
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