Die Reform des SaubFahrzeugBeschG – (k)ein Erfolgsversprechen

Das Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge ist gut zwei Jahre in Kraft, da tun sich die ersten Lücken auf. Um diese Lücken zu stopfen, hat die Bundesregierung einen (zu) kurzen Gesetzesentwurf für die erste Reform des SaubFahrzeugBeschG vorgelegt (BT-Drs.: 20/8295) und ist mit diesem – zumindest vorübergehend – im Bundestag gescheitert. Aber fangen wir von vorne an …

Das SaubFahrzeugBeschG ist seit dem 15. Juni 2021 in Kraft. Es richtet sich an öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber und soll langfristig dazu führen, dass von diesen beschaffte Straßenfahrzeuge emissionsfrei oder zumindest emissionsarm sind. Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Fahrzeugtypen. Nach § 2 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG ist ein schweres Nutzfahrzeug auch dann „sauber“, wenn es mit Brennstoffen betrieben wird, die der DIN EN 15940 entsprechen. Hierunter zu fassen sind auch paraffinische Dieselkraftstoffe aus fossilen Quellen bzw. aus kritischen biogenen Rohstoffen wie etwa Palmöl.

Dies ist mit den ursprünglichen gesetzgeberischen Zielen kaum vereinbar, sodass hier – im Gleichlauf mit der Novelle der 10. BImSchV – eine entsprechende Beschränkung im Gesetzestext aufgenommen werden soll. Insbesondere soll die Verwendung dieser Treibstoffe nicht unbewusst (mit-)gefördert werden. Die vorgesehenen Einschränkung sind dabei strenger als die zugrunde liegenden EU-Vorgaben. Der Bundestag hat als Ergebnis einer ersten Beratung am 21. September 2023 den Entwurf an den Verkehrsausschuss sowie den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz verwiesen.

Zusätzlich hierzu hat der Bundesrat zu den Entwurf eine Stellungnahme veröffentlicht, die über eine Unterrichtung durch die Bundesregierung dem Bundestag vorgelegt wurde (Bt-Drs.: 20/8647). Der Bundesrat verweist auf das „Modernisierungspaket für Klimaschutz und Planungsbeschleunigung“ der Koalitionsfraktionen aus dem März 2023, in dem beschlossen wurde, „dass im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe ab 2030 nur noch bilanziell emissionsfreie Fahrzeuge (insbesondere Nahverkehrs- Busse) beschafft werden dürfen“.

Hierzu sehe der Gesetzesentwurf aber keinerlei Regelungen zu vor. Mit Hinweis auf die für die Länder, Kommunen und Verkehrsunternehmen erforderliche Planungssicherheit hat der Bundesrat angemerkt, dass der Gesetzesentwurf (enttäuschenderweise) bezüglich der Umsetzung des Beschlusses der Koalitionsfraktionen keinerlei Regelung enthält. Die Bundesregierung hat diesbezüglich ein zweites Reformpaket angekündigt, das der ersten Reform zeitnah folgen soll.

Das Ziel der Reform ist begrüßenswert. Bei der Umsetzung wäre es insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Planungssicherheit erstrebenswert, wenn Anpassungen nicht stückweise, sondern mit einer einheitlichen Reform implementiert würden. Möglicherweise hat auch der Bundestag dies so gesehen: Die weitere Beratung über den Entwurf wurde von der Tagesordnung des Bundestags gestrichen.

Autorin

Theresa Katharina Klemm
Tel: +49 30 208 88 1447

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 4-2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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