Anwendungsfragen des § 2b UStG im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen
Anwendungsfragen des § 2b UStG
Kommunale, kirchliche und andere öffentlich-rechtliche Friedhofsträger erbringen auf ihren Friedhöfen eine Vielzahl von Leistungen, z.B.
- die Einräumung von Grabnutzungs- und Liegerechten,
- die eigentliche Bestattung (Ausheben und Verfüllen des Grabes sowie das Auskleiden mit Matten),
- das Umbetten und Abräumen von Gräbern,
- die Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen/ Kühlzellen,
- die Benutzung von Feierhallen, Friedhofskapellen und Abschiedsräumen sowie
- die Grabpflege.
Diese Leistungen werden durchweg gegen Entgelt (i. d. R. Gebühren) im Leistungsaustausch erbracht und erfüllen damit seit jeher den allgemeinen Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 UStG. Unter der Rechtslage des „alten“ § 2 Abs. 3 UStG fällt jedoch regelmäßig keine Umsatzsteuer an, weil das Bestattungswesen als Hoheitsaufgabe der öffentlichen Hand vorbehalten ist und deshalb keinen Betrieb gewerblicher Art begründet. Hiervon ausgenommen sind – bisher schon – Blumenverkäufe und Grabpflegeleistungen.
Im Allgemeinen räumen öffentlich-rechtliche Friedhofsträger Grabnutzungsrechte, Liegerechte und das Recht zur Beisetzung für einen mehrjährigen Zeitraum gegen Einmalzahlung ein. Endet der Nutzungszeitraum (erst) unter der Rechtslage des § 2b UStG – also nach derzeitigen gesetzlichem Stand nach dem 31. Dezember 2024 –, wäre die Einmalzahlung eigentlich vollständig nach § 27 Abs. 1 UStG nachzuversteuern. Da die öffentlich-rechtlichen Friedhofsträger die dann anfallende Umsatzsteuer jedoch i. d. R. nicht einkalkuliert haben und auch nicht weitergeben können, hat das BMF mit Schreiben v. 23. November 2020/14. März 2023 eine Nichtbeanstandungsregelung mit folgenden Fallgestaltungen erlassen:
- Friedhofsträger, die derzeit noch nach § 2 Abs. 3 UStG verfahren und erst in Zukunft die Neuregelungen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in § 2b UStG anwenden:
- Diese müssen keine Nachversteuerung der Umsätze aus der Einräumung von Grabnutzungsberechtigungen, Liegerechten oder dem Recht zur Beisetzung vornehmen, wenn der betreffende Vertrag noch unter dem „alten“ § 2 Abs. 3 UStG vor dem 1. Januar 2025 geschlossen wurde (unabhängig davon, wann und in welcher Form die Zahlung erfolgt).
- Friedhofsträger, die bereits jetzt § 2b UStG anwenden:
- Hier entfällt eine Nachversteuerung für alle Verträge, die vor dem 1. Januar 2021 geschlossen wurden. Auch bereits § 2b UStG anwendende Friedhofsträger sollten hierdurch die Gelegenheit erhalten, ihre Gebührenordnungen an die Vorgaben des BMF anzupassen.
Durch diese Übergangsregelungen des BMF sollte in der Regel eine zutreffende Kalkulation der Einmalzahlungen unter der Geltung des § 2b UStG möglich sein.
Autor
Torsten Volkmann
+49 30 208 88 1332
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 4-2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.