Das neue TVergG – ein Nachtrag

Zum 1. März 2023 ist in Sachsen-Anhalt das neue Tariftreue- und Vergabegesetz (TVergG LSA) in Kraft getreten. Die Änderungen – allen voran die Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) – kamen teils nicht überraschend. Doch einige der Regelungen ließen bei ihrer Einführung erhebliche Fragen offen.

Hinzu kam, dass das Gesetz verschiedenen Ministerien auftrug, Details durch Verordnung genauer zu regeln. Diese Verordnungen, ganz zu schweigen von den neuen Vorlagen für Eignungserklärungen etc., lagen am 1. März 2023 noch nicht vor.

Nunmehr sind die bisher fehlenden Unterlagen zumindest teilweise nachgereicht worden. So finden sich auf der Seite der Auftragsberatungsstelle Sachsen-Anhalt die Links zu den angepassten Formblättern. Auch hat das Land nun sog. dynamische FAQs veröffentlicht, die fortlaufend aktualisiert werden sollen. Diese enthalten erst einmal jedoch nur Klarstellungen, während andere Themen nach wie vor nicht behandelt werden.

Im Rahmen dieser Klarstellung wird z. B. erörtert, dass die Bekanntmachungspflicht nach dem TVergG LSA natürlich nicht schärfer sein soll als ihre europarechten Pendants, sodass eine Veröffentlichung nur für Verfahren vorgesehen ist, bei denen öffentlich zum Wettbewerb aufgerufen wird (d. h. öffentliche Ausschreibung, Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb). Einen Mehrwert bringt sicherlich auch der Hinweis, dass trotz der vielen neuen Formblätter auf die Erstellung eines gesonderten Formblatts bezüglich der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen verzichtet wurde. Hier müssen sich die Auftraggeber also nach wie vor selbst behelfen.

Leider fallen die FAQs vor allem mit dem auf, was sie nicht beinhalten. Allen voran wäre insbesondere den Sektorenauftraggebern mit einem Hinweis darauf, wie der persönliche Anwendungsbereich des TVergG LSA zu lesen ist, geholfen gewesen. Ein solcher Hinweis steht jedoch noch aus.

Bezüglich der Anwendung des § 11 TVergG LSA, der sich mit den Anforderungen bezüglich Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit beschäftigt, sind eigene FAQs erstellt worden. Diese enthalten nützliche Hinweise z. B. bezüglich der Ermittlung des jeweils geltenden Tarifvertrags, Antworten auf die Fragen, für welche Leistungen bzw. Berufsgruppen kein Tarifvertrag Anwendung findet und wie mit Änderungen des Tarifvertrags während der Auftragsdurchführung umzugehen ist.

Bezüglich der Ermittlung des zuständigen Tarifvertrags ist das vorgesehen Prozedere noch etwas umständlich: Die Auftraggeber sollen zunächst im CPV-Register des Landes Berlin recherchieren und das Ergebnis dann dem Tarifregister mitteilen. Erst dann kann der für das Land Sachsen-Anhalt geltende Tarifvertrag ermittelt werden.

Der so ermittelte Tarifvertrag muss in den Vergabeunterlagen ausdrücklich benannt werden. Der Aufragnehmer muss sich verpflichten, mindestens diese Vorgaben des Tarifvertrags einzuhalten. Ausweislich der FAQs können sich diese Mindeststandards im Rahmen der Vertragsausführung ändern. Soweit der jeweilige Tarifvertrag geändert wird, ist er in seiner geänderten Fassung durch den Auftragnehmer zu beachten. Ein Hinweis hierauf wäre in den Vergabeunterlagen sicherlich sinnvoll, ist in der aktuellen Vorlage jedoch bisher noch nicht vorgesehen.

Insgesamt ist es erfreulich, dass nun die neuen Vorlagen und Hinweise für die Anwendung des neuen TVergG bereitstehen. Damit dürften zumindest einige der Unklarheiten beseitigt worden sein. Ob auch die übrigen Fragen zeitnah beantwortet werden, bleibt abzuwarten. Solange keine Antworten vorliegen, ist es also den Auftraggebern überlassen, das neue Gesetz nach bestem Wissen und Gewissen auszulegen.

Autorin

Theresa Katharina Klemm
Tel: +49 30 208 88 1447

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 3-2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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