Novelle im Strom-und Energiesteuerrecht – was sich zum 1. Januar 2025 ändern soll

Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht vom 12. April 2024 sieht eine Modernisierung und den Abbau von bürokratischen Hürden vor. Die Änderungen, die u.a. die Regelungen zu Elektromobilität und Stromspeicher betreffen, sollen zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Für Unternehmen und Energieversorger dürften insbesondere die folgenden Änderungen interessant sein:

Elektromobilität

Die Novelle soll die Rechtslage im Zusammenhang mit dem Betrieb von Ladesäulen durch eine Letztverbraucherfiktion vereinfachen. Aufgrund der Fiktion soll der Ladestrom künftig nicht vom Nutzer, sondern vom Betreiber der Ladesäule, der damit zum Steuerschuldner wird, entnommen werden. Durch die Annäherung an die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) soll eine aufwendige Einzelfallprüfung bei komplexen Geschäftsmodellen künftig nicht mehr erforderlich sein. Die Letztverbraucherfiktion soll auch für die Anwendung der Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG gelten, deren Inanspruchnahme nicht bereits durch die komplexen Leistungsbeziehungen in Fällen der Elektromobilität ausgeschlossen sein soll.

Zudem soll Regelung zum sog. bidirektionalen Laden eingefügt werden, nach der ein Fahrzeugnutzer durch die Rückspeisung von Strom in den Ladepunkt nicht zum Versorger wird. Dementsprechend entsteht bei der Rückspeisung von Strom keine Stromsteuer, wenn der Strom am Ort des Ladepunktes und ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung verbraucht wird.

Stromspeicher

Bei der Nutzung von Stromspeichern soll es unabhängig von der Speichertechnologie bzw. des Speichermediums erst bei der Stromentnahme aus dem Speicher zu einer Steuerentstehung kommen. Teilweise gelten Stromspeicher bereits als Teil des Versorgungsnetzes. Weitere Formen von Energiespeichern als Stromspeicher sollen in das Gesetz aufgenommen werden, um eine Technologieoffenheit zu gewährleisten und eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Anlagenverklammerung

Nach derzeitiger Rechtslage können Stromerzeugungsanlagen an unterschiedlichen Standorten als eine einheitliche Anlage angesehen werden. Diese sog. Anlagenverklammerung kann sich auf die Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen, die an die elektrische Nennleistung der Stromerzeugungsanlage anknüpfen, auswirken. Durch die geplante Änderung soll einheitlich auf den Standort der jeweiligen Anlage abgestellt werden, sodass die in vielen Fällen bestehende Unsicherheit, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen gegeben sind, entfällt.

Weitere Änderungen

Weitere Änderungen betreffen Regelungen zu sog. Kundenanlagen. Eine Kundenanlage ist eine Energieinfrastruktur, die im Gegensatz zum Netz der allgemeinen Versorgung nur ein begrenztes räumliches Gebiet mit Strom versorgt. Dementsprechend sind die rechtlichen Anforderungen an den Betrieb einer Kundenanlage geringer. Durch die geplante Novelle wird der Begriff der Kundenanlage im Stromsteuergesetz unter Bezugnahme auf die Regelungen im EnWG definiert. Zudem wird eine Steuerbefreiung für die Erzeugung und den Verbrauch von Strom innerhalb von Kundenanlagen eingeführt und der stromsteuerliche Versorgerstatus – der Versorger ist als Steuerpflichtiger zur Anmeldung und Abführung der Stromsteuer verpflichtet – bei Stromlieferungen innerhalb von Kundenanlagen wird eingeschränkt. Im Ergebnis führen die geplanten Änderungen zu einer deutlichen Verringerung des bürokratischen Aufwands. Nach den Vorgaben des Referentenentwurfs sind Anträge zur Strom- und Energiesteuerentlastung nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG ab dem Antragsjahr 2025 elektronisch zu stellen. Voraussichtlich hat die Antragstellung über das Zoll-Portal zu erfolgen.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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