Gericht der Europäischen Union (EuG): KWKG ist keine Beihilfe
Für Unternehmen und Energieversorger dürften insbesondere die folgenden Änderungen interessant sein:
Vorgeschichte
Seit über zehn Jahren streiten sich Berlin und Brüssel hinsichtlich der Frage, ob es sich bei gesetzlichen Förderungen für erzeugten Strom bzw. den entsprechenden Finanzierungen über Umlagen um staatliche Beihilfen handelt. Am Anfang dieses Streits stand das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2012 mit seinen Fördermechanismen. Im Jahr 2019 wurde dieser Streit in Bezug auf das EEG 2012 dann – für viele überraschend – vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) zugunsten der Bundesrepublik Deutschland entschieden. Nun geht diese Auseinandersetzung mit dem KWKG 2023 in die zweite Runde.
Privatrechtlicher Charakter des KWKG-Fördermechanismus
So wie der EuGH seinerzeit zum EEG 2012 legt auch das EuG den Schwerpunkt seiner Begründung darauf, dass es sich bei der Finanzierung der Förderungen nicht um staatliche Mittel handeln soll. Allein der Umstand, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Förderungen durch die Netzbetreiber auf einem Gesetz beruhe, könne dem KWKG-Fördermechanismus nicht den Charakter einer staatlichen Beihilfe verleihen. Netzbetreiber seien vielmehr nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, die KWKG Umlage in Ansatz zu bringen. KWKG-Förderungen würden somit nicht aus staatlichen, sondern aus eigenen Mitteln der Netzbetreiber stammen.
Einordung der Entscheidung
Die EU-Kommission legte zwischenzeitlich Rechtsbehelf ein, um die Frage abschließend vom EuGH klären zu lassen. Bliebe es beim Ergebnis des EuG, wäre eine Streichung der Genehmigungsvorbehalte im KWKG 2023 und im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) zu erwarten, was auf eine vorbehaltlose Verlängerung des Zeithorizonts des KWKG bis zum 31. Dezember 2029 hinausliefe. Insgesamt wäre dieses Ergebnis von einiger Bedeutung für Betreiber von KWK-Anlagen und Netzbetreiber. Daneben dürfte die Argumentation des EuG auf die nunmehr im EnFG verorteten Privilegierungstatbestände (Begrenzung KWKG- und Offshore Umlage) übertragbar sein. Signifikante Auswirkungen sollte dies für die energieintensive Industrie aber zunächst nicht haben. Denn die EU-Kommission hatte die Privilegierungstatbestände des EnFG zum Anfang des Jahres 2024 bereits beihilferechtlich genehmigt.
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