BGH: Aus für den Kommunalrabatt auf Umlagen und Umsatzsteuer

Mit Beschlüssen vom 5. Dezember 2023 (EnVR 59/21 und EnVR 61/21) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf bestätigt, die die Gewährung von Kommunalrabatten auf Umlagen oder Umsatzsteuer für unzulässig erklärt hat.

Das OLG Düsseldorf war zuvor bereits der Bundesnetzagentur (BNetzA) gefolgt, die die Auffassung vertreten hatte, dass der zulässige Preisnachlass des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) der Konzessionsnehmerin gegenüber der Kommune allein auf das Netzentgelt beschränkt ist und entgegen dem Wortlaut nicht auch Abgaben und Umlagen erfasst. Die bisherige eher weite Fassung des Begriffs des „Rechnungsbetrags für den Netzzugang“ und daraus folgende Geltendmachung von Mindereinnahmen über das Regulierungskonto lehnte die BNetzA ab.

Diese Auffassung der BNetzA und folgend des OLG Düsseldorf, dass der Kommunalrabatt allein auf den Arbeits- und Leistungspreis und nicht auch auf Umlagen, Konzessionsabgaben und Messstellenbetrieb einschließlich Messung angewendet werden darf, hat der BGH mit o.g. Beschlüssen bestätigt und klargestellt, dass auch die Umsatzsteuer nicht rabattiert werden darf, sondern auf den vollen Rechnungsbetrag zu entrichten ist. Dies begründet der BGH damit, dass nur gesetzlich vorgesehene Rabatte die Erlöse nach § 5 Abs. 1 S. 1 ARegV mindern können und der Begriff des „Entgelts für den Netzzugang“ gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KAV nur die Leistung erfasst, die die Netznutzer*innen als Gegenleistung für die Nutzung des Netzes erbringen und eben nicht Umlagen, Konzessionsabgaben oder Entgelte für Messungen oder den Messstellenbetrieb. Dies gilt dann folgerichtig für die Umsatzsteuer. Diese enge Auslegung des Begriffs „Rechnungsbetrag für den Netzzugang“ stützt der BGH auf Entstehung, Systematik und Zweck der Regelung des § 3 Abs. 1 KAV. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme vom Nebenleistungsverbot, die eng ausgelegt werden muss, um eine Ausnutzung der Marktmacht der Kommunen durch eine Ausweitung der Gegenleistung für die Wegerechte zu verhindern. Die Vereinbarung von unzulässigen Nebenleistungen ist darüber hinaus nach § 134 BGB nichtig, sodass auch eine rückwirkende Abrechnung des gesetzlich zulässigen Entgelts gegenüber der Kommune möglich bleibt.

Zwar ist durch die Beschlüsse des BGH die Rechtslage im Hinblick auf den zulässigen Umfang von Kommunalrabatten nun geklärt, allerdings führt diese Klärung nun zu einem erheblichen Nachberechnungs und -forderungsaufwand bei den Netzbetreibern. Ob und inwieweit die entsprechenden Konzessionsverträge angepasst werden müssen, ist ebenfalls zu prüfen.

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