Hessisches FG: Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei Übertragung von kommunalem Grundbesitz an „eigene“ private Stiftungen
Hessisches FG: Keine Grunderwerbsteuerbefreiung
Sachverhalt
Die Klägerin war eine gemeinnützige, rechtsfähige Stiftung, welche durch eine Kommune gegründet wurde. Diese sollte die diversen unselbstständigen Stiftungen, Schenkungen sowie Vermächtnisse bündeln und verwalten, die die Kommune seit vielen Jahren als Sondervermögen verwaltete. Gegenstand des Verfahrens war die unentgeltliche Übertragung mehrerer Grundstücke von einer solchen unselbstständigen Stiftung auf die Klägerin durch die Kommune. Das zuständige Finanzamt erließ aufgrund des Übertragungsvertrags einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 17 Abs. 2 GrEStG für die Grunderwerbsteuer. Es nahm durch das Rechtsgeschäft die Verwirklichung des Tatbestands gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und somit eine Steuerpflicht dem Grunde nach an. Das durch die Klägerin angestrengte Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich bei den unentgeltlichen Übertragungen um Schenkungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG handle und diese daher gemäß § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit seien. Die BFH-Rechtsprechung, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung in Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben – hierzu gehören auch haushaltsrechtliche Vorschriften – nicht freigiebig handle, was zur gleichzeitigen Versagung der Befreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG führe, war nach Auffassung der Klägerin gerade nicht anwendbar.
Die Kommune habe bei den Übertragungen außerhalb ihrer öffentlichen Aufgaben gehandelt, da die Grundstücke nicht zu dem haushaltsmäßigen Vermögen der Kommune gehört hätten. Als zivilrechtliches Sondervermögen seien die Grundstücke gerade nicht der öffentlichen Verwaltung zugeordnet, sondern den gemeinnützigen und mildtätigen Tätigkeiten der Kommune. Mit der Übertragung der Grundstücke sei die Kommune gerade im Rahmen ihrer Sondertätigkeiten nicht an die Vorgaben der öffentlichen Aufgaben, sondern lediglich an die Stiftungszwecke und die Vorgaben der Urstifter gebunden. Die Finanzverwaltung berief sich weiterhin auf die Bindung der Kommune als vollziehender Gewalt an Recht und Gesetz und somit auch an die haushaltsrechtlichen Vorschriften. Dass ein Träger öffentlicher Gewalt in Wahrnehmung seiner ihm obliegenden öffentlichen Aufgaben handle, sei auch bei der Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung der Fall. Ein Sondervermögen müsse auch zivilrechtlich erkennbar sein. Dass die Übertragung auf eine rechtsfähige Stiftung über Jahre versäumt wurde, genügt nicht, um ein Sondervermögen anzunehmen. Zuletzt spricht auch die Bindung der Kommune an den Willen der Urstifter gegen eine Freigiebigkeit.
Entscheidung des FG
Das FG wies die Klage vollumfänglich als unbegründet zurück und folgte in Ablehnung einer Freigiebigkeit der Übertragungen der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Kommune habe auch im Streitfall in der Erfüllung der den Trägern öffentlicher Verwaltung obliegenden öffentlichen Aufgaben gehandelt. Maßgebliches Argument war dabei die Norm des § 115 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (im Folgenden HGO). Demnach stellt das der Kommune durch die Urstifter zugewandte Grund[1]vermögen Sondervermögen der Kommune dar, da es sich um das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftung der Kommune handle. Als solches unterliegt es jedoch nach § 115 Abs. 2 HGO auch den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Somit unterlag auch das unselbstständige Stiftungsvermögen – zu dem auch der streitgegenständliche Grundbesitz gehörte – den haushaltsrechtlichen Vorschriften. Das FG nahm zudem an, dass die Kommune mit der Übertragung innerhalb der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben agierte. Das Argument, dass die Grundstücke bereits durch die Urstifter gemeinnützigkeitsrechtlich gebunden gewesen und somit nur eine Rückführung in die privatrechtliche Gemeinnützigkeit stattgefunden hätte, überzeugte das Gericht nicht. Die Nutzung der Grundstücke für gemeinnützige Zwecke durch die Kommune führe nicht zu einem von den öffentlichen Aufgaben losgelösten Handeln dieser. Zu den öffentlichen Aufgaben zähle auch die allgemeine Wohlfahrtspflege und die staatliche Fürsorgepflicht, aus der sich auch eine gemeinnützige Nutzung herleiten lasse. Somit gestaltet sich die Nutzung der Grundstücke im Rahmen des haushaltsrechtlich gebundenen Sondervermögens vielmehr gerade als ein Teil der öffentlichen Aufgabenerfüllung der Kommune.
Fazit und Ausblick/Praxishinweise
Das FG hat zwar die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen – das Urteil ist jedoch mittlerweile rechtskräftig geworden. Die Entscheidung des FG zeigt, dass bei Übertragungen von Grundstücken im kommunalen Vermögen die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Kommunalrecht und das Haushaltsrecht, auch für steuerliche Zwecke von Bedeutung sein können. Die grunderwerbsteuerlichen und schenkungsteuerlichen Aspekte von Übertragungen aus dem Hoheitsbereich an private Körperschaften sind daher stets im Einzelfall zu prüfen.
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