Auskunftsansprüche und Informationspreisgabe – Hinweise für den Umgang mit ausschreibungsbezogenen Informationen

Die Veröffentlichung ausschreibungsbezogener Informationen erfolgt im Ober- wie im Unterschwellenbereich vor allem über die Bekanntmachungspflichten, die das Vergaberecht in unterschiedlicher Ausprägung den Auftraggebern auferlegt. Neben den verpflichtenden Angaben in der Bekanntmachung sind Auftraggeber jedoch grundsätzlich auch berechtigt, freiwillige Angaben zur Ausschreibung zu machen.

… Eine Berechtigung, die jedoch durch den Vertraulichkeitsgrundsatz eingeschränkt wird. Insbesondere bei Anfragen der „Presse“ bzw. der interessierten Öffentlichkeit stellt sich daher die Frage, welche Informationen herausgegeben werden müssen bzw. freiwillig herausgegeben werden können und welche Informationen durch den Auftraggeber unter Verschluss gehalten werden müssen.

Die Reichweite der Auskunftsrechte richtet sich zunächst danach, ob die Anfrage von der Presse kommt oder der Auskunftssuchende der interessierten Öffentlichkeit zuzurechnen ist. Es kommt immer wieder vor, dass vermeintliche Pressevertreter sich auf der Suche nach Informationen an Auftraggeber wenden. Sie stützen ihre Anfragen dann nicht selten auf den Medienstaatsvertrag oder die Verfassung.

Zu der Frage, wer sich tatsächlich als Vertreter der Presse verstehen darf, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits 2019 eine klare Aussage getroffen: Unternehmen, die vornehmlich einen außerpublizistischen Zweck verfolgen, sind nicht der Presse zuzuordnen und können sich demnach nicht auf die speziellen Presserechte berufen (BVerwG, 21. März 2019, 7 C 26.17). Welcher Kategorie ein Unternehmen zuzuordnen ist, kann mittlerweile – auch dank der nun kostenfreien Abrufmöglichkeit aus dem Handelsregister oder über eine kurze Internetrecherche – recht schnell ermittelt werden. Personen, die sich als Teil der Presse ausgeben, tatsächlich aber Daten sammeln, um diese kommerziell, z. B. über den Vertrieb einer kostenpflichtigen Recherchedienstleistung, zu nutzen, sind nach Ansicht des BVerwG nicht journalistisch-redaktionell tätig, da sie nicht nach Inhalt und Verbreitungsart dazu bestimmt und geeignet sind, zur öffentlichen Kommunikation und Meinungsbildung beizutragen.

Vertreter der Presse können sich bei ihren Auskunftsersuchen auf die jeweiligen Pressegesetze stützen (z. B. § 4 Abs. 1 PresseG BE). Vertreter der Öffentlichkeit können sich hingegen auf das ebenfalls landesspezifische Informationsfreiheitsgesetz (IFG) berufen, welches allerdings nur Auskunftsansprüche gegenüber bestimmten öffentlichen Stellen enthält. Der Umfang des Auskunftsanspruchs ist dann nicht so umfassend wie bei (verfassungsrechtlich geschützten) Pressevertretern.

Neben den Auskunftspflichten der Auftraggeber besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass Auftraggeber Informationen freiwillig zur Verfügung stellen. Ein solches Verhalten ist grundsätzlich zu begrüßen, da es nicht zuletzt zur Entmystifizierung der öffentlichen Hand beiträgt und die Transparenz des Verwaltungshandelns und des Umgangs mit Steuergeldern verbessert.

Die Grenze eines jeden Auskunftsbegehrens ist unabhängig vom Willen des Auftraggeber jedoch der Vertraulichkeitsgrundsatz (vgl. z. B. § 5 VgV). Hiernach dürfen „keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten Informationen“ weitergegeben werden. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausdrücklich für Betriebsund Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Aspekte der Angebote inkl. Anlagen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfG 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03).

Bei der Herausgabe von Informationen haben Auftraggeber also die gebotene Vorsicht an den Tag zu legen und sich insbesondere die Frage zu stellen, ob durch die Auskunft Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse betroffen sein könnten und ob der Auskunftssuchende überhaupt einen Anspruch auf die erbetenen Informationen hat, da ein allzu freimütiger Umgang mit Informationen nicht nur den Wettbewerb schädigen kann, sondern auch Schadensersatzansprüche des geschädigten Bieters begründen kann.

Autorinnen

Theresa Katharina Klemm
Tel: +49 30 208 88 1447

Theresa Welskop
Tel: +49 30 208 88 1693

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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