
Orientierungshilfe zur Implementierung des Datenschutzes als Kriterium im Vergabeverfahren
Datenschutz im Vergabeverfahren
Das OLG Karlsruhe hob mit Beschluss vom 7. September 2022 (Aktenzeichen: 15 Verg 8/22) als höhere Instanz die Entscheidung der Vergabekammer Baden-Württemberg auf (wir berichteten im Newsletter „Healthcare“ 3/2022).
Allerdings sorgten die Entscheidungen für kontroverse Diskussionen und Unsicherheit zu der Frage, wie die Konformität der zu beschaffenden Leistung mit der DSGVO im Vergabeverfahren zu implementieren ist.
Dies nahm der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz zum Anlass, die Orientierungshilfe mit dem Titel „Datenschutz als Kriterium im Vergabeverfahren“ zu veröffentlichen. Das Dokument ist hier online frei verfügbar: Datenschutz Bayern – Datenschutzreform
Die Orientierungshilfe ist gut 40 Seiten stark und praxisnah aufgebaut. Inhaltlich geht das Dokument weit über die konkrete Problemstellung in dem vorgenannten Fall hinaus. Neben den einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens wird auch die anschließende Vertragsdurchführung inklusive Rechtsfolgen bei Verstößen behandelt sowie die Beschaffung von sogenannten Cloud-Leistungen.
Zunächst geht die Orientierungshilfe im Einzelnen auf jede Stufe des Vergabeverfahrens ein und zeigt jeweils wichtige Stellschrauben bei der Beschaffung von Leistungen auf, die DSGVO-konform sein müssen. Konkrete Hinweise sind optisch hervorgehoben.
Weiterhin werden die Vor- und Nachteile der jeweiligen Gestaltung gegenübergestellt. Diese anwenderfreundliche Darstellung erleichtert die praktische Gestaltung der Vergabeunterlagen im Zusammenspiel aus Leistungsbeschreibung, Vertrag, Eignungsund Zuschlagskriterien. Weiterhin wird auch die Wahl der Verfahrensart inklusive Dokumentation im Kontext datenschutzkonformer Leistungen in den Blick genommen.
Fazit
Insgesamt ist die Orientierungshilfe ein hilfreicher Beitrag zur Gestaltung der betroffenen Vergabeverfahren. Allerdings ist zu beachten, dass es sich um unverbindliche Hinweise handelt, die nicht notwendigerweise der Spruchpraxis aller Vergabekammern entsprechen müssen. Im Zweifel ist eine umfassende Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu empfehlen.
Autor
Leo Lerch
Tel: +49 30 208 88 1514
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.
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