Können WC-Nutzung, Parkplatzüberlassung oder Gastronomieverpachtung umsatzsteuerfreie Nebenleistungen eines Museumsbetriebs sein?

Die Frage, ob bestimmte angebotene Leistungsbündel einheitlich erbracht werden oder in Einzelkomponenten aufzuteilen sind, ist regelmäßig Gegenstand von nationaler und EU-Rechtsprechung. In Aufteilungsfällen stets ebenso bedeutend ist die Beurteilung, inwieweit die Einzelkomponenten als unselbstständige Nebenleistungen das steuerliche Schicksal einer Hauptleistungskomponente teilen oder sich gleichwertig gegenüberstehen und somit jeweils gesondert zu bewerten sind.

Hintergrund

Eine kommunale GmbH unterhielt im Streitzeitraum ein als Museum i. S. v. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG anerkanntes Denkmal mit angeschlossenem Informationszentrum, WC, Parkplatz und Restaurant und erzielte gesonderte Erlöse für Denkmalbegehungen und -führungen, die Nutzung der WC-Anlage und Parkplätze sowie die Verpachtung des Gastronomiebetriebs, die sie insgesamt als steuerfreie kulturelle Leistungen deklarierte (für den Besuch des Informationszentrums erhob sie kein Entgelt).

Finanzamt und Finanzgericht Berlin-Brandenburg (AZ. 7 V 7031/23) teilten diese Auffassung nicht und koppelten die Umsätze aus der WC- und Parkplatznutzung sowie der Gastronomieverpachtung als selbstständig steuerpflichtig von den unstrittig gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfreien denkmalbezogenen Leistungen ab.

Entscheidung des BFH

In seinem Beschluss vom 18. Oktober 023 stimmte der Bundesfinanzhof (BFH) dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg zwar insbesondere darin zu, dass Nebenleistungen einer gem. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfreien kulturellen Hauptleistung nur vorliegen, wenn sie für den Betrieb eines Theaters, Museums etc. typisch und unerlässlich sind, folgte ihm in seiner diesbezüglichen Zuordnung der WC-Benutzungsentgelte jedoch teilweise nicht.

Soweit die Entgelte nämlich auf die WC-Nutzung durch zahlende Denkmalbesucher*innen und Führungsteilnehmer*innen entfallen, sei zumindest ernstlich zweifelhaft, ob sie umsatzsteuerpflichtig oder als für die Erbringung der kulturellen Hauptleistung erforderlich und ebenfalls gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerbefreit sind.

Insbesondere zur – ggf. schätzungsweisen – Ermittlung dieses Anteils verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht als Tatsacheninstanz zurück, dessen Höhe von ihm daraufhin im Folgebeschluss vom 15. April 2024 auf 60 Prozent festgelegt wurde.

Ausblick und Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus. Die bisherigen Beschlüsse betrafen zunächst nur die beantragte Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuernachzahlungen. Gleichwohl bestätigen sie den derzeitigen Rechtsprechungstrend hin zu einer eher teilleistungsbezogenen Betrachtungsweise.

Da regelmäßig damit gerechnet werden muss, vereinbarte Leistungsbündel ggf. aufteilen zu müssen, sollten bspw. die Träger kultureller Investitionsvorhaben die mit ihnen verbundenen Ausgangserlöse umsatzsteuerlich prüfen. Es sind auch die ggf. erforderlichen Aufteilungsmaßstäbe zu ermitteln. Dabei sind neben den etwaigen Umsatzsteuerzahllasten für Ausgangsleistungen auch Vorsteuerabzugspotenziale aus Anschaffungs-/Herstellungskosten sowie weitere Eingangsleistungen frühzeitig zu berücksichtigen.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 1-2025. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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