Novellierung der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Zum 24. Juni 2023 ist die novellierte Fassung der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (im Folgenden: Trinkwasserverordnung – TrinkwV) in Kraft getreten. Neben einer strukturellen Überarbeitung erfolgte eine Umsetzung von zentralen Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (im Folgenden: TW-RL).

Dazu gehören eine Anpassung analytischer Parameterwerte, Vorgaben zur verpflichtenden Anwendung eines risikobasierten Ansatzes und Einführung eines Risikomanagementsystems für die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen; die Definition von Anforderungen an Materialien und Werkstoffe in der Trinkwasserversorgung sowie die verpflichtende Prüfung der Durchführbarkeit von Maßnahmen zum Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen bestehender Trinkwasserinstallationen.

Darüber hinaus bestehen nun erweiterte Informationspflichten für die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen gegenüber der Öffentlichkeit. Neben einer regelmäßigen internetbasierten Information der Verbraucher (§ 46 TrinkwV) hat nun auch eine regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher in Textform zu erfolgen (§ 45 TrinkwV).

Diese schriftliche Informationspflicht der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen nach § 45 TrinkwV umfasst u. a. eine jährliche Information – in geeigneter und leicht verständlicher Art und Weise – über die Beschaffenheit des Trinkwassers. Als in diesem Zusammenhang geeignet werden jahresaktuelle Angaben zu Untersuchungsergebnissen des Trinkwassers auf mikrobiologische und chemische Parameter, radioaktive Stoffe sowie Angaben über die Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren, die bei der Aufbereitung im Wasserwerk und während der Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahme des Trinkwassers eingesetzt und angewendet werden, angesehen.

Weiterhin sind die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen nun auch verpflichtet, gegenüber den Anschlussnehmern einmal jährlich in Textform über

  • die Gebühren und den Preis des gelieferten Trinkwassers pro Liter und Kubikmeter,
  • die abgenommene Wassermenge für das Kalenderjahr oder den Abrechnungszeitraum sowie bei technischer Machbarkeit über die Entwicklung der jährlichen Wasserabnahme im Vergleich mindestens zum letzten Abrechnungszeitraum und
  • die von vergleichbaren Haushalten durchschnittlich jährlich abgenommene Wassermenge zu berichten.

Die internetbasierten Informationspflichten des § 46 TrinkwV werden für Wasserversorgungsunternehmen (WVU), die mindestens 10.000 m³ Trinkwasser pro Tag bereitstellen oder an mindestens 50.000 Personen Trinkwasser abgeben, noch erweitert. Die betreffende WVU haben die Verbraucher über das Internet jährlich aktualisierend in benutzerfreundlicher und verbrauchergerechter Weise über:

  • die Effizienz und Wasserverlustzahlen der Wasserversorgungsanlage oder der Wasserversorgungsanlagen,
  • die Eigentumsstruktur des Wasserversorgungsunternehmens,
  • die Zusammensetzung der Gebühren oder der Preise pro Kubikmeter Trinkwasser unter Angabe der fixen und variablen Kosten sowie
  • Verbraucherbeschwerden in Bezug auf Pflichten des Betreibers nach der TrinkwV zu informieren.

Diese Anforderungen verlangen von den WVU zukünftig eine sorgfältige Aufbereitung und Dokumentation wesentlicher kaufmännischer und technischer Grunddaten. Diese Informationen sollten widerspruchsfrei den Kund*innen präsentiert werden, um mögliche Risiken für die Gebühren und Entgelte aus einer inkonsistenten Darstellung zu minimieren.

Mazars unterstützt Sie gern bei den kalkulatorischen und rechtlichen Fragestellungen rund um die novellierte Trinkwasserverordnung.  

Autor

Stephan Gotsch
+49 351 45 15 2356

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 1-2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

Kontakt