Stiftungsrechtsreform – die Auslegung des IDW zur Rechnungslegung von Stiftungen liegt im Entwurf vor
Speziell zu den Auswirkungen der Stiftungsreform auf das Kapital und dessen Erhaltung sowie zur Rechnungslegung und Prüfung von Stiftungen nach der Stiftungsrechtsreform haben wir uns ausführlich bereits an dieser Stelle sowie in der Fachzeitschrift „Betriebs-Berater“ geäußert.
Hintergrund – Besonderheiten bei der Rechnungslegung von Stiftungen
Die Rechnungslegung von Stiftungen weist eine Reihe von Besonderheiten auf. Je nach Ausgestaltung der Stiftung kann diese einen (freiwilligen) handelsrechtlichen Jahresabschluss (Bilanzierung) oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit einer Vermögensübersicht aufstellen.
Die einschlägigen Kommentierungen zur Rechnungslegung geben nur wenige Hinweise zu den Besonderheiten einer Stiftung. Insofern hat sich die IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen als nützliche Unterstützung bei der Auslegung der Rechnungslegungsvorschriften speziell für Stiftungen erwiesen. Der nunmehr vorgelegte Entwurf einer Neufassung der Stellungnahme aus 2013 (IDW ERS HFA 5 (2023)) behandelt die wichtigsten Themen rund um die Rechnungslegung im Lichte des neuen Stiftungsrechts.
Wesentliche inhaltliche Themen
Die Stellungnahme behandelt neben grundlegenden Fragen zur Rechnungslegung von Stiftungen zum einen die Bilanzierung von Stiftungen und zum anderen Hinweise zur Rechnungslegung, wenn Stiftungen lediglich eine Einnahmen-Ausgaben- Rechnung mit einer Vermögensübersicht aufstellen.
Wichtige Themen, die im Entwurf überarbeitet wurden, sind u. a. die Frage, wie die Vorgabe zum Erhalt des Grundstockvermögens ausgelegt werden sollte, sowie eine Neugliederung des Eigenkapitals von bilanzierenden Stiftungen. Letztere ist notwendig geworden, da das neue Stiftungsrecht nun zwischen dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen unterscheidet, was auch Auswirkungen auf die Eigenkapitalgliederung hat. Hier wird nunmehr zwischen dem „Grundstockkapital“ und dem „Verbrauchskapital“ unterschieden.
Bei der Frage des Erhalts des Grundstockvermögens stellt sich grundlegend die Frage, ob (bzw. in welchen Fällen) die einzelnen Vermögensgegenstände zu erhalten sind, oder aber wann der Wert des eingebrachten Vermögens, dann ggf. sogar real, zu erhalten ist. Das IDW weist hier explizit auf die Notwendigkeit eines Kapitalerhaltungskonzeptes hin.
Ausführlicher als bisher wird auch auf die Bewertung von unentgeltlich erworbenen Vermögensgegenständen eingegangen. Zum für viele Stiftungen wichtigen Bereich der Bewertung von Wertpapieren wird auf einen neuen und sehr ausführlichen Praxishinweis des IDW verwiesen, der eigentlich für Versicherungen gilt, aber über diese Stellungnahme auch auf Stiftungen anwendbar ist.
Nutzen der IDW-Stellungnahme und Anwendungszeitpunkt
Die Stellungnahmen des IDW binden zunächst einmal den*die Wirtschaftsprüfer*in im Rahmen der Jahresabschlussprüfung. Gerade die Stellungnahmen zur Rechnungslegung im Non-Profit- Bereich haben sich aber als wertvolle Anregung auch für NPOs, die sich nicht von einem*einer Wirtschaftsprüfer* in prüfen lassen, erwiesen, zumal viele Regelungen als Empfehlungen zu verstehen sind. Gerade nicht bilanzierende Stiftungen stehen vor dem Problem, dass es nur wenige Vorschriften zur Rechnungslegung gibt und damit ein Rahmen fehlt, an dem man sich orientieren kann.
Aktuell liegt der Entwurf der überarbeiteten Stellungnahme vor. Dieser kann unentgeltlich von der Homepage des IDW (www.IDW.de) unter „IDW-Verlautbarungen“ heruntergeladen werden. Mit einem finalen Stand wird nicht vor April dieses Jahres gerechnet, da zunächst die Möglichkeit gegeben werden muss, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Eine Anwendung für den Jahresabschluss 2023 ist auf Basis des Entwurfs möglich, aber für Stiftungen, die sich prüfen lassen, nicht verpflichtend.
Dessen ungeachtet sollten die stiftungsintern bisher bestehenden Regelungen zur Rechnungslegung und zum Vermögenserhalt jedoch bereits jetzt vorsorglich auf Anpassungsbedarf hin überprüft werden.
Autor*innen
Dr. Reinhard Berndt
+49 221 28 20 2623
Jacqueline Kotynski
+49 30 208 88 1846
Alexander Schmidt
+49 30 208 88 1327
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