Das neue Vergabegesetz in Mecklenburg-Vorpommern ist (fast) da
Das neue Vergabegesetz in Mecklenburg-Vorpommern
Das am 29. Dezember 2023 noch bekannt gemachte Gesetz hat zum Jahreswechsel – zumindest auf dem Papier – das bisherige Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (VgG MV) sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Erlasse abgelöst. In der Praxis sieht es hingegen noch etwas anders aus: Obwohl das Gesetz bereits in Kraft ist, sind Ausschreibungen derzeit noch nach der alten Rechtslage durchzuführen. Grund hierfür ist die Übergangsvorschrift des § 19 TVgG MV.
Das TVgG ist deutlich schlanker gestaltet als das VgG MV. Viele der Regelungen, insbesondere der Verweis auf die UVgO und die VOB/A sowie die das Ausschreibungsprozedere betreffenden Vorschriften, wurden zur Verbesserung der Flexibilität aus dem Gesetzestext entfernt und sollen nunmehr in verschiedenen Verordnungen geregelt werden. Diese Verordnungen wurden jedoch noch nicht erlassen. Damit die öffentlichen Auftraggeber in der Zwischenzeit arbeitsfähig bleiben, gilt die alte Rechtslage bis zum Erlass der Verordnungen auf Grundlage des § 4 und des § 16 Absatz 5 Satz 4 TVgG fort. Insbesondere die Verordnung auf Grundlage des § 4 TVgG MV soll Angaben zu den nachfolgenden Punkten erhalten: die Arten, die Bekanntmachung und der Ablauf der Vergabe für alle Arten von Leistungen einschließlich freiberuflicher Leistungen, die Zulässigkeit von Direktaufträgen, die Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote, die Begünstigung regionaler und lokaler Leistungserbringung, konkrete Maßgaben zur Gewährleistung nachhaltiger Beschaffung, das Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes, den Abschluss des Vertrages, die Verwendung von Vergabehandbüchern.
Ebenfalls nicht mehr gesetzlich geregelt ist die Informationspflicht nach § 12 VgG MV. Hiernach waren die unterlegenen Bieter sieben Kalendertage vor Erteilung des Zuschlags über die Nichtberücksichtigung ihres Angebots zu unterrichten.
Da ein Unterschwellenvergaberechtsschutz vor der Vergabekammer in Mecklenburg-Vorpommern aber nicht vorgesehen war (und ist), blieb den Bietern lediglich das stumpfe Schwert der Vergaberüge nach der alten Rechtslage.
Da sich der Gesetzgeber soweit ersichtlich entgegen dem allgemeinen Trend gegen die Einführung eines Unterschwellenvergaberechtsschutzes entschieden hat, erscheint es nur konsequent, nun auch auf diese Informationspflicht zu verzichten.
Neu sind hingegen die detaillierteren Regelungen zu den Mindestarbeitsbedingungen und den anzuwendenden Tarifverträgen. Hier wurden die Regelungen des VgG MV zum Teil auf mehrere Paragrafen aufgeteilt.
Wann die Verordnungen auf Grundlage des § 4 und des § 16 Absatz 5 Satz 4 TVgG MV vorliegen bzw. in Kraft treten werden, ist noch nicht bekannt. Die Verordnungen sollen sich aber schon in der Vorbereitung befinden. Eine tatsächliche Änderung der Rechtslage ist also bereits abzusehen. Inwieweit durch die neuen Verordnungen maßgebliche Änderungen zu erwarten sind, kann derzeit noch nicht bewertet werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen jedoch Regelungen wie z. B. bezüglich der Wertgrenzen im Wesentlichen weitgehend übernommen werden.
Autorin
Theresa Katharina Klemm
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