Übergangsregelung bei Verpachtungsbetrieben gewerblicher Art (Verpachtungs-BgA) verlängert

Das BMF verlängert mit Schreiben vom 26. Januar 2023 die Übergangsregelung für Verpachtungs-BgA um weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2024. Dies gilt jedoch nur, wenn § 2b UStG für die juristische Person des öffentlichen Rechts noch keine Anwendung findet und von der bisherigen Übergangsregelung im BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2022 bereits Gebrauch gemacht wurde.

Wir interpretieren diese erneute Verlängerung so, dass ein zwischenzeitlicher Verlust der Unternehmereigenschaft in den betreffenden Verpachtungssachverhalten nicht erwünscht ist. Dafür spricht, dass sich die Finanzverwaltung mit dieser Verlängerungsoption an der zeitlichen Übergangsfrist zum § 2b UStG orientiert.

Hintergrund und Bedeutung der Übergangsregelung

Nach dem BFH-Urteil vom 10. Dezember 2019 (Az. I R 58/17; BStBl. II 2021, 945) soll die Annahme eines Verpachtungs-BgA nur vorliegen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung der Pächter (und nicht der Verpächter) die wirtschaftliche Last des vereinbarten Pachtzinses zu tragen hat. Gewährt der Verpächter dem Pächter einen (Betriebskosten-) Zuschuss in mindestens gleicher Höhe zu den Pachtzinsen, bestehe kein BgA, sondern lediglich Vermögensverwaltung.

Nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung (R 4.3 KStR 2015) wurde hingegen eine rechtliche (z. B. Verpflichtung zum Verlustausgleich im Pachtvertrag) und tatsächliche Verknüpfung zwischen Pachtzins und Zuschuss als Voraussetzung für eine Unentgeltlichkeit und damit fehlende Wirtschaftlichkeit angesehen (R 4.3 KStR 2015).

Diese Auffassung hat die Finanzverwaltung aufgegeben (BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2021, BStBl II 2021, S. 2483) und sich der o. g. Rechtsprechung des BFH angeschlossen. Auf das Vorliegen einer rechtlichen und tatsächlichen Verknüpfung kommt es mithin nicht mehr an. Die Anwendung der Grundsätze der bisherigen Verwaltungsauffassung beanstandete die Finanzverwaltung allerdings zunächst für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2022 nicht. Mit Auslaufen dieser Nichtbeanstandungsregelung zum 1. Januar 2023 bestand das steuerliche Risiko der

  • zwangsweisen Beendigung des Verpachtungs-BgA (Aufdeckung u. Besteuerung stiller Reserven) und
  • daran gekoppelt der Verlust der Unternehmereigenschaft und
  • damit auch der Verlust der Vorsteuerabzugsberechtigung.

Diese Folge hat das BMF mit Verlängerung der Nichtbeanstandungsregel für die nächsten zwei Jahre abgewendet.

Vorsorglich weisen wir in dieser Angelegenheit darauf hin, dass der BFH allerdings mit Urteil vom 22. Juni 2022 (Az. XI R 35/19) die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft in einem spezifischen Fall der Nutzungsüberlassung verneint hat, wenn der Zuschuss das Pachtentgelt übersteigt und insoweit keine wirtschaftliche Tätigkeit gegeben ist. Das BFH-Urteil ist bisher nicht im BStBl veröffentlicht und somit für die Finanzverwaltung betreffend die Anwendung in vergleichbaren Fällen nicht bindend.

Es bleibt im Ergebnis sorgfältig zu beobachten, wie sich die Finanzverwaltung künftig insbesondere ab 2025 hier positioniert.

Autorinnen

Katja Nolting
Tel: +49 69 967 65 1665

Kirsa Krüger
Tel: +49 69 967 65 1367

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

Sprechen Sie uns an

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 1-2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

Kontakt