Jahressteuergesetz 2022: Ergänzungen zur Einlagelösung bei ertragsteuerlichen Organschaften

Das am 20. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Jahressteuergesetz 2022 (BGBl 2022 I Nr. 51) enthält unter anderem auch Ergänzungen im Körperschaftsteuergesetz zur Einlagelösung bei körperschaftsteuerlichen Organschaften.

Hintergrund

Durch das Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. 2021 I S. 2050) wurde im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaft anstelle der sogenannten Ausgleichspostenmethode (Bildung von steuerlichen Ausgleichsposten) die sogenannte Einlagelösung für organschaftliche Minder- und Mehrabführungen eingeführt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich ausführlich zu den Anwendungsfragen der Einlagelösung in seinem Schreiben vom 29. September 2022 (BStBl. 2022 I S. 1412) geäußert. Mit dem oben genannten Jahressteuergesetz wurden einige der im Schreiben festgelegten Regelungen in das Körperschaftsteuergesetz übernommen.

Übernahme der Verwaltungsauffassung in das Körperschaftsteuergesetz

Die Änderungen betreffen sowohl die Funktionsweise der Einlagelösung als auch Fragen des Übergangs zur Einlagelösung. Es gibt erstmals eine gesetzliche Regelung der Rechtsfolgen der durch in organschaftlicher Zeit verursachte Minder- und Mehrabführungen fingierten Einlagen bzw. Einlagenrückgewähr. Unter anderem wird festgelegt, dass bei einer Minderung des Beteiligungsbuchwerts infolge einer Einlagenrückgewähr kein negativer Buchwert entstehen darf (§ 14 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 KStG). Vielmehr entsteht ein veräußerungsähnlicher Ertrag, welcher vollumfänglich oder teilweise steuerfrei zu behandeln ist (§ 14 Abs. 4 Satz 5 KStG). Des Weiteren wurde in Hinblick auf mittelbare Organschaften aufgenommen, wie Buchwertveränderungen infolge von Minder- und Mehrabführungen steuerlich zu behandeln sind und welche Berechnungsreihenfolge bei der Auflösung der „alten“ Ausgleichsposten zu beachten ist.

Bedeutung für die Praxis

Die Anpassungen durch das JStG 2022 sind auf Mehr- und Minderabführungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erfolgen. Folglich kann es zu einer rückwirkenden Änderung kommen. Die dargestellten Regelungen zur Einlagelösung betreffen nicht vollumfänglich alle bestehenden ertragsteuerlichen Organschaftssachverhalte. Je nach Umfang der Mehr- oder Minderabführungen in der Vergangenheit können sich unterschiedliche Auswirkungen ergeben.

Autorin

Sandra Harnisch
Tel: +49 341 60 03 2285

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 1-2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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